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Scheinbussen sind in der Rechtsgeschichte seit langem schon ihrer auffalligen und kuriosen Gestalt wegen bekannt. Dennoch haben sich bisher nur Jakob Grimm (1828), Otto von Gierke (1871) und Otto Peterka (1911) damit befasst. Eine umfassende Untersuchung, wie die hier vorliegende, unter Auswertung aller uberlieferten Quellentexte und unter Einbeziehung volkskundlicher Erkenntnisse, fehlte bis heute. Das Ergebnis zeigt, dass sich in der Hauptsache zwei unterschiedliche Sachverhalte feststellen lassen: einerseits die Vergeltung von Rechtsbruchen, die gegenuber Personen minderen sozialen und rechtlichen Standes begangen wurden, und anderseits Totungshandlungen, die in Notwehr begangen wurden.
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Scheinbussen sind in der Rechtsgeschichte seit langem schon ihrer auffalligen und kuriosen Gestalt wegen bekannt. Dennoch haben sich bisher nur Jakob Grimm (1828), Otto von Gierke (1871) und Otto Peterka (1911) damit befasst. Eine umfassende Untersuchung, wie die hier vorliegende, unter Auswertung aller uberlieferten Quellentexte und unter Einbeziehung volkskundlicher Erkenntnisse, fehlte bis heute. Das Ergebnis zeigt, dass sich in der Hauptsache zwei unterschiedliche Sachverhalte feststellen lassen: einerseits die Vergeltung von Rechtsbruchen, die gegenuber Personen minderen sozialen und rechtlichen Standes begangen wurden, und anderseits Totungshandlungen, die in Notwehr begangen wurden.