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Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehoerden fuer die Erhebungen von Daten bei Privaten - primaer die ?? 94 ff. sowie ? 161 I 1 StPO - stammen im Kern noch aus dem 19. Jahrhundert. Koennen diese in Anbetracht der Entwicklung der verfassungsrechtlichen Massstaebe des Datenschutzrechts noch eine verfassungsrechtlich tragfaehige Eingriffsgrundlage bilden? Emma Peters setzt sich mit den tatsaechlichen Kommunikationsbedingungen der Informationsgesellschaft, den Reaktionen in der Praxis der Strafverfolgung im Rahmen des einfachen Rechts sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Datenschutzrecht auseinander. Sie zeigt auf, dass die scheinbar selbstverstaendlichen Ermittlungsbefugnisse zur Datenerhebung bei Privaten mit der Entwicklung des Datenschutzes in den letzten 20 Jahren, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gepraegt wurden, nicht mehr ohne weiteres vereinbar sind und grundlegendem Reformbedarf unterliegen.
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Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehoerden fuer die Erhebungen von Daten bei Privaten - primaer die ?? 94 ff. sowie ? 161 I 1 StPO - stammen im Kern noch aus dem 19. Jahrhundert. Koennen diese in Anbetracht der Entwicklung der verfassungsrechtlichen Massstaebe des Datenschutzrechts noch eine verfassungsrechtlich tragfaehige Eingriffsgrundlage bilden? Emma Peters setzt sich mit den tatsaechlichen Kommunikationsbedingungen der Informationsgesellschaft, den Reaktionen in der Praxis der Strafverfolgung im Rahmen des einfachen Rechts sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Datenschutzrecht auseinander. Sie zeigt auf, dass die scheinbar selbstverstaendlichen Ermittlungsbefugnisse zur Datenerhebung bei Privaten mit der Entwicklung des Datenschutzes in den letzten 20 Jahren, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gepraegt wurden, nicht mehr ohne weiteres vereinbar sind und grundlegendem Reformbedarf unterliegen.