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Die Organhaftung zeigt eine beweisrechtliche Besonderheit: Nicht die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung beweisen, sondern das Organmitglied muss sich nach 93 Abs. 2 Satz 2 AktG (analog) entlasten. Die Beweislastumkehr wirft in der Praxis eine Reihe von Problemen auf, und auch ihre theoretische Fundierung harrte bislang einer abschliessenden Klarung. Nadja Danninger beleuchtet das Thema nach einer beweisrechtlichen Einfuhrung aus funf Blickwinkeln: Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Rechtspraxis, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik. Die Verfasserin legt die roemisch-rechtlichen Wurzeln ebenso frei wie die hoechst unterschiedliche Behandlung der Beweislastfrage in 15 untersuchten Rechtsordnungen. Neben der Analyse der Theorie untersucht sie ausgewahlte praktische Konstellationen und zeigt damit auf, wie der beweisrechtliche Balanceakt in Theorie und Praxis gelingen kann.
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Die Organhaftung zeigt eine beweisrechtliche Besonderheit: Nicht die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung beweisen, sondern das Organmitglied muss sich nach 93 Abs. 2 Satz 2 AktG (analog) entlasten. Die Beweislastumkehr wirft in der Praxis eine Reihe von Problemen auf, und auch ihre theoretische Fundierung harrte bislang einer abschliessenden Klarung. Nadja Danninger beleuchtet das Thema nach einer beweisrechtlichen Einfuhrung aus funf Blickwinkeln: Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Rechtspraxis, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik. Die Verfasserin legt die roemisch-rechtlichen Wurzeln ebenso frei wie die hoechst unterschiedliche Behandlung der Beweislastfrage in 15 untersuchten Rechtsordnungen. Neben der Analyse der Theorie untersucht sie ausgewahlte praktische Konstellationen und zeigt damit auf, wie der beweisrechtliche Balanceakt in Theorie und Praxis gelingen kann.