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Um die tatsachlichen Hurden fur die Einstellung behinderter Menschen abzusenken, erweisen sich zwei arbeitsrechtliche Instrumente als Kernstucke der gesetzgeberischen Inklusionsbemuhungen: Zum einen sollen Arbeitgeber durch die Beschaftigungspflicht eine bestimmte Quote ihrer Arbeitsplatze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Zum anderen trifft Arbeitgeber aus einem antidiskriminierungsrechtlichen Blickwinkel heraus bereits bei der Eingehung eines Beschaftigungsverhaltnisses die Verpflichtung, die individuelle Situation der behinderten Menschen zu berucksichtigen und diesen mithilfe angemessener Vorkehrungen bei der Einrichtung von Arbeitsplatzen eine tatsachliche materielle Chancengleichheit zu gewahren. Julian Stassek untersucht das Zusammenspiel dieser unterschiedlichen Konzeptionen, hinter denen letztlich unterschiedliche und nicht bruchlos zu einem organischen Ganzen zusammenzufugende Konzepte stehen.
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Um die tatsachlichen Hurden fur die Einstellung behinderter Menschen abzusenken, erweisen sich zwei arbeitsrechtliche Instrumente als Kernstucke der gesetzgeberischen Inklusionsbemuhungen: Zum einen sollen Arbeitgeber durch die Beschaftigungspflicht eine bestimmte Quote ihrer Arbeitsplatze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Zum anderen trifft Arbeitgeber aus einem antidiskriminierungsrechtlichen Blickwinkel heraus bereits bei der Eingehung eines Beschaftigungsverhaltnisses die Verpflichtung, die individuelle Situation der behinderten Menschen zu berucksichtigen und diesen mithilfe angemessener Vorkehrungen bei der Einrichtung von Arbeitsplatzen eine tatsachliche materielle Chancengleichheit zu gewahren. Julian Stassek untersucht das Zusammenspiel dieser unterschiedlichen Konzeptionen, hinter denen letztlich unterschiedliche und nicht bruchlos zu einem organischen Ganzen zusammenzufugende Konzepte stehen.