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Einen Grossteil der Verfassungsbeschwerden lehnt das Bundesverfassungsgericht ab, ohne den Beschwerdefuhrern die Grunde hierfur mitzuteilen. Als Rechtsgrundlage fur die Moeglichkeit zum Begrundungsverzicht fungiert 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG - eine Norm, die auf verfassungsrechtliche Bedenken trifft, zugleich aber auch die Erhebung der Individualbeschwerde zum Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte behindert. Johannes Hilpert fragt nach verfassungs- und konventionsrechtlichen Begrundungsgeboten und gewichtet Funktionen der Begrundung des Nichtannahmebeschlusses im Kontext des Annahmeverfahrens der Verfassungsbeschwerde. Dabei zeigen sich die in der Begrundung angelegten Falsifikationsmoeglichkeiten mitnichten als Garant vollumfanglicher Entscheidungsrichtigkeit, wohl aber als unverzichtbarer Mechanismus, um demokratische Kontrolle und eine Prufung auf Einhaltung der Gesetzesbindung zu eroeffnen.
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Einen Grossteil der Verfassungsbeschwerden lehnt das Bundesverfassungsgericht ab, ohne den Beschwerdefuhrern die Grunde hierfur mitzuteilen. Als Rechtsgrundlage fur die Moeglichkeit zum Begrundungsverzicht fungiert 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG - eine Norm, die auf verfassungsrechtliche Bedenken trifft, zugleich aber auch die Erhebung der Individualbeschwerde zum Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte behindert. Johannes Hilpert fragt nach verfassungs- und konventionsrechtlichen Begrundungsgeboten und gewichtet Funktionen der Begrundung des Nichtannahmebeschlusses im Kontext des Annahmeverfahrens der Verfassungsbeschwerde. Dabei zeigen sich die in der Begrundung angelegten Falsifikationsmoeglichkeiten mitnichten als Garant vollumfanglicher Entscheidungsrichtigkeit, wohl aber als unverzichtbarer Mechanismus, um demokratische Kontrolle und eine Prufung auf Einhaltung der Gesetzesbindung zu eroeffnen.