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Im deutschen Strafrecht wird die Zulassigkeit der kumulativen Anklage, Verurteilung und Bestrafung mehrerer Gesetzesverletzungen durch die sog. Konkurrenzlehre geregelt. Eine solche gibt es in Rechtsordnungen des Common Law zwar dem Begriff nach nicht, jedoch in der Sache. Dies zeigt Andreas Durr anhand dreier reprasentativer Rechtsordnungen jenes Rechtskreises (England/Wales, Kanada, USA) eingehend. Er vergleicht die Rechtsordnungen und erarbeitet anschliessend einen Vorschlag zur Neuordnung der Konkurrenz im deutschen Recht, der v.a. auf einer einheitlichen Form der Kumulativbestrafung von Tateinheit und -mehrheit beruht und der Idealkonkurrenz einen anderen Anwendungsbereich als bislang zuweist. Die Erkenntnisse des Rechtsvergleichs nimmt der Autor zum Anlass, die voelkerstrafrechtliche Rechtsprechung zur Gesetzeskonkurrenz zu kritisieren und auch insoweit einen alternativen Loesungsweg anzubieten.
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Im deutschen Strafrecht wird die Zulassigkeit der kumulativen Anklage, Verurteilung und Bestrafung mehrerer Gesetzesverletzungen durch die sog. Konkurrenzlehre geregelt. Eine solche gibt es in Rechtsordnungen des Common Law zwar dem Begriff nach nicht, jedoch in der Sache. Dies zeigt Andreas Durr anhand dreier reprasentativer Rechtsordnungen jenes Rechtskreises (England/Wales, Kanada, USA) eingehend. Er vergleicht die Rechtsordnungen und erarbeitet anschliessend einen Vorschlag zur Neuordnung der Konkurrenz im deutschen Recht, der v.a. auf einer einheitlichen Form der Kumulativbestrafung von Tateinheit und -mehrheit beruht und der Idealkonkurrenz einen anderen Anwendungsbereich als bislang zuweist. Die Erkenntnisse des Rechtsvergleichs nimmt der Autor zum Anlass, die voelkerstrafrechtliche Rechtsprechung zur Gesetzeskonkurrenz zu kritisieren und auch insoweit einen alternativen Loesungsweg anzubieten.