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Der Siegburger Toepfer Peter Knutgen sah sich um das Jahr 1560 dem Vorwurf seiner Zunft ausgesetzt, durch eigenstandige Verkaufstatigkeiten grosse Gewinne erzielt zu haben, womit er gegen die gemeinnutzige Wirtschaftsausrichtung verstossen habe. Sie klagte ihn deswegen beim Stadtherrn, dem Abt zu Siegburg, an, der Knutgens Geschaftsgebaren untersagte. Dessen ungeachtet, setzte Knutgen seine Geschaftstatigkeiten weiter fort, bis er schliesslich vom Schoeffengericht zu einer hohen Geldstrafe verurteilt wurde. Gero Fuchs geht der Frage nach, warum dem geschaftstuchtigen Knutgen die Gewinnerzielung durch eigenstandigen Verkauf untersagt wurde und betrachtet hierzu wirtschaftliche, politische und religioese Ordnungsanforderungen, denen die Gewinnerzielung anscheinend entgegenstand. Zudem untersucht er, welche Bedeutung die Aufrechterhaltung der Ordnung fur die Herrschaft des Siegburger Stadtherrn hatte.
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Der Siegburger Toepfer Peter Knutgen sah sich um das Jahr 1560 dem Vorwurf seiner Zunft ausgesetzt, durch eigenstandige Verkaufstatigkeiten grosse Gewinne erzielt zu haben, womit er gegen die gemeinnutzige Wirtschaftsausrichtung verstossen habe. Sie klagte ihn deswegen beim Stadtherrn, dem Abt zu Siegburg, an, der Knutgens Geschaftsgebaren untersagte. Dessen ungeachtet, setzte Knutgen seine Geschaftstatigkeiten weiter fort, bis er schliesslich vom Schoeffengericht zu einer hohen Geldstrafe verurteilt wurde. Gero Fuchs geht der Frage nach, warum dem geschaftstuchtigen Knutgen die Gewinnerzielung durch eigenstandigen Verkauf untersagt wurde und betrachtet hierzu wirtschaftliche, politische und religioese Ordnungsanforderungen, denen die Gewinnerzielung anscheinend entgegenstand. Zudem untersucht er, welche Bedeutung die Aufrechterhaltung der Ordnung fur die Herrschaft des Siegburger Stadtherrn hatte.