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Der Einsatz autonomer und intelligenter Handelssysteme gehoert untrennbar zum modernen Wertpapierhandel. Wahrend die damit verbundenen finanzwissenschaftlichen Auswirkungen eingehend geklart sind, blieben die deliktsrechtlichen Fragen bisher weitestgehend unbeachtet. Gleichzeitig ist das geltende Aufsichtsrecht nur bedingt dazu in der Lage, den nachteiligen Implikationen moderner Wertpapierhandelssysteme adaquat gegenuberzutreten. Hanns-Peter Kollmann berucksichtigt diese Erkenntnisse und geht folgenden Fragen nach: Wie bewertet das geltende Deliktsrecht den von autonomen Handelssystemen verursachten Kursdifferenzschaden bei einzelnen Marktteilnehmern? Ist eine Haftung der Systemhersteller bzw. -betreiber vor dem Hintergrund der oekonomischen Analyse des Rechts gerechtfertigt und angesichts praktischer Herausforderungen auch tatsachlich statuierbar? Die Beantwortung dieser Fragen foerdert ein betrachtliches Spannungsverhaltnis zutage und resultiert in einem Auftrag an den aufsichtsrechtlichen Gesetzgeber.
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Der Einsatz autonomer und intelligenter Handelssysteme gehoert untrennbar zum modernen Wertpapierhandel. Wahrend die damit verbundenen finanzwissenschaftlichen Auswirkungen eingehend geklart sind, blieben die deliktsrechtlichen Fragen bisher weitestgehend unbeachtet. Gleichzeitig ist das geltende Aufsichtsrecht nur bedingt dazu in der Lage, den nachteiligen Implikationen moderner Wertpapierhandelssysteme adaquat gegenuberzutreten. Hanns-Peter Kollmann berucksichtigt diese Erkenntnisse und geht folgenden Fragen nach: Wie bewertet das geltende Deliktsrecht den von autonomen Handelssystemen verursachten Kursdifferenzschaden bei einzelnen Marktteilnehmern? Ist eine Haftung der Systemhersteller bzw. -betreiber vor dem Hintergrund der oekonomischen Analyse des Rechts gerechtfertigt und angesichts praktischer Herausforderungen auch tatsachlich statuierbar? Die Beantwortung dieser Fragen foerdert ein betrachtliches Spannungsverhaltnis zutage und resultiert in einem Auftrag an den aufsichtsrechtlichen Gesetzgeber.