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Die Interdependenz von Verfahrensstufungen mit zu eroeffnenden Rechtsschutzoptionen entfacht seit Jahrzehnten juristische Debatten. Neu entflammt ist dieser Diskurs im Bereich des Energieinfrastrukturrechts anlasslich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes UEbertragungsnetz (NABEG). Die Rechtsschutzproblematik des innovativen NABEG spitzt sich auf einen Streit uber umstrittene Rechtsschutzoptionen gegen die neu eingefuhrte sog. Bundesfachplanungsentscheidung gem. 12 NABEG zu. Wird das Rechtsschutzkonzept des NABEG den Anforderungen der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur an die Gewahrleistung effektiven Individualrechtsschutzes gerecht? Anhand des UEbertragungsnetzausbaus als aktuellem Beispiel hochstufiger behoerdlicher Entscheidungsprozesse zeigt Miriam Aniela Salm die Moeglichkeiten und Grenzen der Stufung komplexer administrativer Entscheidungsprozesse auf. In ubergeordneter Betrachtung verdeutlicht sie, dass dem Verwaltungsrecht trotz normenhierarchischer Unterordnung unter das Verfassungsrecht mehr als eine reine Konkretisierungsfunktion zukommt.
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Die Interdependenz von Verfahrensstufungen mit zu eroeffnenden Rechtsschutzoptionen entfacht seit Jahrzehnten juristische Debatten. Neu entflammt ist dieser Diskurs im Bereich des Energieinfrastrukturrechts anlasslich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes UEbertragungsnetz (NABEG). Die Rechtsschutzproblematik des innovativen NABEG spitzt sich auf einen Streit uber umstrittene Rechtsschutzoptionen gegen die neu eingefuhrte sog. Bundesfachplanungsentscheidung gem. 12 NABEG zu. Wird das Rechtsschutzkonzept des NABEG den Anforderungen der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur an die Gewahrleistung effektiven Individualrechtsschutzes gerecht? Anhand des UEbertragungsnetzausbaus als aktuellem Beispiel hochstufiger behoerdlicher Entscheidungsprozesse zeigt Miriam Aniela Salm die Moeglichkeiten und Grenzen der Stufung komplexer administrativer Entscheidungsprozesse auf. In ubergeordneter Betrachtung verdeutlicht sie, dass dem Verwaltungsrecht trotz normenhierarchischer Unterordnung unter das Verfassungsrecht mehr als eine reine Konkretisierungsfunktion zukommt.