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Das positive Recht ist das Objekt des rechtlichen Wissens. Aber wer oder was ist sein Subjekt? Ist es die Rechtswissenschaft? Ist es die jeweils zu einer Entscheidung befugte Stelle? Oder ist es gar das Recht selbst ? Im Hauptbeitrag dieses Bandes wird die provokante These entfaltet, dass das Recht nicht bloss Gegenstand der Erkenntnis, sondern auch Subjekt des Erkennens ist. Den Schlussel zum Verstandnis dieser These bildet eine Theorie der Rechtsquellen. Diese lassen sich als Formen des Urteilens begreifen, etwa in der Form der Behauptung, etwas gehe nicht an, weil es das noch nie gegeben habe (Gewohnheitsrecht), oder etwas sei unerlaubt, weil das so entschieden worden sei (Gesetzesrecht). Keine Quelle kann fur sich selbst sprechen. Sie bedarf der Vermittlung durch eine andere. Zwischen den Quellen entsteht solcherart ein spannungsreiches Verhaltnis von wechselseitiger Anerkennung und Zuruckweisung. Im Fall der Beziehung zwischen der hoheitlichen Rechtsanwendung und der wissenschaftlichen Rechtserkenntnis lasst sich dieses Verhaltnis unter Anknupfung an Hegel als Dialektik von Herrschaft und Knechtschaft beschreiben. Aus der Sackgasse, in die das rechtliche Wissen damit gerat, lasst sich ein Ausweg nur finden, indem man die Theorie der Rechtsquellen zur Theorie des Rechtsverhaltnisses erweitert. Auf deren Grundlage lasst sich die Rechtsgeltung als Konstrukt begreifen, dessen wir uns bedienen, um mit moralischen Auffassungsunterschieden fertig zu werden.
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Das positive Recht ist das Objekt des rechtlichen Wissens. Aber wer oder was ist sein Subjekt? Ist es die Rechtswissenschaft? Ist es die jeweils zu einer Entscheidung befugte Stelle? Oder ist es gar das Recht selbst ? Im Hauptbeitrag dieses Bandes wird die provokante These entfaltet, dass das Recht nicht bloss Gegenstand der Erkenntnis, sondern auch Subjekt des Erkennens ist. Den Schlussel zum Verstandnis dieser These bildet eine Theorie der Rechtsquellen. Diese lassen sich als Formen des Urteilens begreifen, etwa in der Form der Behauptung, etwas gehe nicht an, weil es das noch nie gegeben habe (Gewohnheitsrecht), oder etwas sei unerlaubt, weil das so entschieden worden sei (Gesetzesrecht). Keine Quelle kann fur sich selbst sprechen. Sie bedarf der Vermittlung durch eine andere. Zwischen den Quellen entsteht solcherart ein spannungsreiches Verhaltnis von wechselseitiger Anerkennung und Zuruckweisung. Im Fall der Beziehung zwischen der hoheitlichen Rechtsanwendung und der wissenschaftlichen Rechtserkenntnis lasst sich dieses Verhaltnis unter Anknupfung an Hegel als Dialektik von Herrschaft und Knechtschaft beschreiben. Aus der Sackgasse, in die das rechtliche Wissen damit gerat, lasst sich ein Ausweg nur finden, indem man die Theorie der Rechtsquellen zur Theorie des Rechtsverhaltnisses erweitert. Auf deren Grundlage lasst sich die Rechtsgeltung als Konstrukt begreifen, dessen wir uns bedienen, um mit moralischen Auffassungsunterschieden fertig zu werden.