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Das kartellrechtliche Private Enforcement hat durch die Schadensersatzrichtlinie, welche mit der 9. GWB-Novelle in das deutsche Recht umgesetzt wurde, zahlreiche AEnderungen erfahren. Eine dieser AEnderungen ist die Einfuhrung von Kronzeugenprivilegierungen bei der gesamtschuldnerischen Haftung. Bisher mussten auch Kartellmitglieder, denen aufgrund ihrer Kooperation mit den Wettbewerbsbehoerden ihre Geldbusse erlassen wurde, fur samtliche Kartellschaden voll gesamtschuldnerisch einstehen. Durch die Neuregelung ist die gesamtschuldnerische Haftung der Kronzeugen sowohl im Aussen- als auch im Innenverhaltnis beschrankt. Ziel der Beschrankungen ist es, zu verhindern, dass das Risiko hoher Schadensersatzforderungen potentielle Kronzeugen von einer Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehoerden abschreckt. Mareen Katt untersucht die deutsche Umsetzung und ihre europaischen Vorgaben in dogmatischer wie praktischer Hinsicht und analysiert, ob dieses Ziel erreicht wird.
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Das kartellrechtliche Private Enforcement hat durch die Schadensersatzrichtlinie, welche mit der 9. GWB-Novelle in das deutsche Recht umgesetzt wurde, zahlreiche AEnderungen erfahren. Eine dieser AEnderungen ist die Einfuhrung von Kronzeugenprivilegierungen bei der gesamtschuldnerischen Haftung. Bisher mussten auch Kartellmitglieder, denen aufgrund ihrer Kooperation mit den Wettbewerbsbehoerden ihre Geldbusse erlassen wurde, fur samtliche Kartellschaden voll gesamtschuldnerisch einstehen. Durch die Neuregelung ist die gesamtschuldnerische Haftung der Kronzeugen sowohl im Aussen- als auch im Innenverhaltnis beschrankt. Ziel der Beschrankungen ist es, zu verhindern, dass das Risiko hoher Schadensersatzforderungen potentielle Kronzeugen von einer Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehoerden abschreckt. Mareen Katt untersucht die deutsche Umsetzung und ihre europaischen Vorgaben in dogmatischer wie praktischer Hinsicht und analysiert, ob dieses Ziel erreicht wird.