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Spatestens seit 826 BGB den Zivilgerichten als Grundlage fur die haftungsrechtliche Aufarbeitung des Niedergangs des Neuen Marktes gedient hat, kommt dem Sittenwidrigkeitsurteil eine wichtige Rolle der Haftungsbegrundung im Kapitalmarktdeliktsrecht zu. Die Investition berechtigten Vertrauens stellt nach u.a. auch von Christine Beneke vertretener Auffassung die Grundwertung fur die Konkretisierung des Begriffs der Guten Sitten dar. Die damit einhergehende Objektivierung des Tatbestands von 826 BGB foerdert die richterliche Rechtsfortbildung. Die Autorin pladiert dafur, sich hierbei auf die subjektivrechtliche Grundlegung des Deliktsrechts zu besinnen und Schadensersatzanspruche hinreichend mit dem im Zweipersonenverhaltnis zwischen Schuldner und Glaubiger realisierten Verhaltensunrecht zu rechtfertigen, statt sie als Mittel zum Zweck des Marktfunktionsschutzes auszugestalten.
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Spatestens seit 826 BGB den Zivilgerichten als Grundlage fur die haftungsrechtliche Aufarbeitung des Niedergangs des Neuen Marktes gedient hat, kommt dem Sittenwidrigkeitsurteil eine wichtige Rolle der Haftungsbegrundung im Kapitalmarktdeliktsrecht zu. Die Investition berechtigten Vertrauens stellt nach u.a. auch von Christine Beneke vertretener Auffassung die Grundwertung fur die Konkretisierung des Begriffs der Guten Sitten dar. Die damit einhergehende Objektivierung des Tatbestands von 826 BGB foerdert die richterliche Rechtsfortbildung. Die Autorin pladiert dafur, sich hierbei auf die subjektivrechtliche Grundlegung des Deliktsrechts zu besinnen und Schadensersatzanspruche hinreichend mit dem im Zweipersonenverhaltnis zwischen Schuldner und Glaubiger realisierten Verhaltensunrecht zu rechtfertigen, statt sie als Mittel zum Zweck des Marktfunktionsschutzes auszugestalten.