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Vertrage geben den Rechtssubjekten die Moeglichkeit, ihre Verhaltnisse untereinander verbindlich zu regeln. Dabei stellt sich die Frage, wie Vertrage zustande kommen und wie sich deren Inhalt mittels Auslegung bestimmen lasst. Deutsches und englisches Recht unterscheiden sich in beiden Punkten zunachst scheinbar drastisch. Wahrend nach deutschem Verstandnis bei der Auslegung einer Willenserklarung der wirkliche Wille der Parteien erforscht werden soll, soll nach englischem Verstandnis nur der Inhalt einer Erklarung ermittelt werden. Philipp Ziegler arbeitet die theoretischen und praktischen Unterschiede heraus und stellt sie gegenuber, um so einen umfassenden Vergleich zwischen der Bedeutung des subjektiven Willens im Rahmen beider Rechtsordnungen vornehmen zu koennen. Zugleich werden die Regeln zum Dissens und das Irrtumsrecht des deutschen und englischen Rechts in die Untersuchung mit einbezogen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbild uber die Grundwertungen beider Privatrechtssysteme, die sich schlussendlich weniger voneinander unterscheiden als man auf den ersten Blick glauben wurde.
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Vertrage geben den Rechtssubjekten die Moeglichkeit, ihre Verhaltnisse untereinander verbindlich zu regeln. Dabei stellt sich die Frage, wie Vertrage zustande kommen und wie sich deren Inhalt mittels Auslegung bestimmen lasst. Deutsches und englisches Recht unterscheiden sich in beiden Punkten zunachst scheinbar drastisch. Wahrend nach deutschem Verstandnis bei der Auslegung einer Willenserklarung der wirkliche Wille der Parteien erforscht werden soll, soll nach englischem Verstandnis nur der Inhalt einer Erklarung ermittelt werden. Philipp Ziegler arbeitet die theoretischen und praktischen Unterschiede heraus und stellt sie gegenuber, um so einen umfassenden Vergleich zwischen der Bedeutung des subjektiven Willens im Rahmen beider Rechtsordnungen vornehmen zu koennen. Zugleich werden die Regeln zum Dissens und das Irrtumsrecht des deutschen und englischen Rechts in die Untersuchung mit einbezogen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbild uber die Grundwertungen beider Privatrechtssysteme, die sich schlussendlich weniger voneinander unterscheiden als man auf den ersten Blick glauben wurde.