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Eine Rechtsverfolgungsmassnahme, welche die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfullt, hemmt nach allgemeiner Auffassung die Verjahrung auch dann, wenn sie nur unzulassig, nicht aber wenn sie unwirksam ist. Gegenwartig bestimmt die verfahrensrechtliche Fehlerfolgenlehre, ob die materiell-rechtliche Wirkung des 204 Abs. 1 BGB eintritt. Markus Philipp legt dar, dass diese Handhabung dem Sinn und Zweck der Norm, der nach einhelliger Auffassung in der Warnung des Schuldners besteht, nicht gerecht wird. Er befurwortet stattdessen einen schuldnerorientierten Beurteilungsmassstab: Verjahrungshemmung ist demnach zu bejahen, wenn die Auslegung der Rechtsverfolgungsmassnahme analog 133, 157 BGB erkennen lasst, dass der Glaubiger mit dieser sein Recht durchsetzen wollte, und wenn der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch konkret geltend gemacht wird (Individualisierung).
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Eine Rechtsverfolgungsmassnahme, welche die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfullt, hemmt nach allgemeiner Auffassung die Verjahrung auch dann, wenn sie nur unzulassig, nicht aber wenn sie unwirksam ist. Gegenwartig bestimmt die verfahrensrechtliche Fehlerfolgenlehre, ob die materiell-rechtliche Wirkung des 204 Abs. 1 BGB eintritt. Markus Philipp legt dar, dass diese Handhabung dem Sinn und Zweck der Norm, der nach einhelliger Auffassung in der Warnung des Schuldners besteht, nicht gerecht wird. Er befurwortet stattdessen einen schuldnerorientierten Beurteilungsmassstab: Verjahrungshemmung ist demnach zu bejahen, wenn die Auslegung der Rechtsverfolgungsmassnahme analog 133, 157 BGB erkennen lasst, dass der Glaubiger mit dieser sein Recht durchsetzen wollte, und wenn der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch konkret geltend gemacht wird (Individualisierung).