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Vor dem Hintergrund elementarer Herausforderungen der Europaischen Union entwickelt der Europaische Gerichtshof die Unionsrechtsordnung konsequent weiter. Wahrend seine nach innen gerichtete Rechtsprechung entscheidend zur Konstitutionalisierung der Vertrage beigetragen hat und judikativer Dialog und Einbindung der nationalen Gerichte das Wesen der Unionsrechtsordnung pragen, zeigt sich in der Abgrenzung von voelkerrechtlichen Streitschlichtungsinstitutionen ein entgegengesetztes Bild: In der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs scheint hier eine Konzeption des Wesens der Unionsrechtsordnung durch, die an klassische Elemente nationaler Souveranitat erinnert. Damit durchdringt das Europarecht nicht nur die nationalen Rechtsordnungen, sondern grenzt sich gleichzeitig nach aussen hin konsequent von einem zunehmend fragmentierten Voelkerrecht ab.
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Vor dem Hintergrund elementarer Herausforderungen der Europaischen Union entwickelt der Europaische Gerichtshof die Unionsrechtsordnung konsequent weiter. Wahrend seine nach innen gerichtete Rechtsprechung entscheidend zur Konstitutionalisierung der Vertrage beigetragen hat und judikativer Dialog und Einbindung der nationalen Gerichte das Wesen der Unionsrechtsordnung pragen, zeigt sich in der Abgrenzung von voelkerrechtlichen Streitschlichtungsinstitutionen ein entgegengesetztes Bild: In der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs scheint hier eine Konzeption des Wesens der Unionsrechtsordnung durch, die an klassische Elemente nationaler Souveranitat erinnert. Damit durchdringt das Europarecht nicht nur die nationalen Rechtsordnungen, sondern grenzt sich gleichzeitig nach aussen hin konsequent von einem zunehmend fragmentierten Voelkerrecht ab.