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Die Reform des als Komitologie bezeichneten Systems der UEbertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Europaische Kommission gilt seit seiner grundlegenden Neuausrichtung durch den Vertrag von Lissabon vorerst als abgeschlossen. Die Kontrolle der Kommission bei der Ausubung ihrer Befugnisse ubernehmen dabei sowohl mitgliedsstaatliche Expertenausschusse als auch der europaische Gesetzgeber. Anhand einer detaillierten Analyse von Art. 290 und Art. 291 AEUV geht Jakob Greiner der Frage nach, wer im institutionellen Dreieck der EU Gewinner und wer Verlierer der Reform ist. Im Fokus steht dabei auch die problembehaftete Abgrenzung von delegierten Rechtsakten und Durchfuhrungsrechtsakten in der Praxis. Die Wahl zwischen beiden Handlungsformen durch Parlament und Rat folgt dabei weniger objektiven Kriterien, sondern ist vielmehr vom Ringen um politischen Einfluss bestimmt. Am Beispiel des hurdenreichen Zulassungsverfahrens gentechnisch veranderter Organismen zeigt der Autor zudem auf, dass das Reformziel einer starkeren Kontrolle der Kommission durch die Komitologieausschusse gerade in sensiblen Politikbereichen nur bedingt erreicht wurde.
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Die Reform des als Komitologie bezeichneten Systems der UEbertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Europaische Kommission gilt seit seiner grundlegenden Neuausrichtung durch den Vertrag von Lissabon vorerst als abgeschlossen. Die Kontrolle der Kommission bei der Ausubung ihrer Befugnisse ubernehmen dabei sowohl mitgliedsstaatliche Expertenausschusse als auch der europaische Gesetzgeber. Anhand einer detaillierten Analyse von Art. 290 und Art. 291 AEUV geht Jakob Greiner der Frage nach, wer im institutionellen Dreieck der EU Gewinner und wer Verlierer der Reform ist. Im Fokus steht dabei auch die problembehaftete Abgrenzung von delegierten Rechtsakten und Durchfuhrungsrechtsakten in der Praxis. Die Wahl zwischen beiden Handlungsformen durch Parlament und Rat folgt dabei weniger objektiven Kriterien, sondern ist vielmehr vom Ringen um politischen Einfluss bestimmt. Am Beispiel des hurdenreichen Zulassungsverfahrens gentechnisch veranderter Organismen zeigt der Autor zudem auf, dass das Reformziel einer starkeren Kontrolle der Kommission durch die Komitologieausschusse gerade in sensiblen Politikbereichen nur bedingt erreicht wurde.