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Das deutsche Recht verwendet den Ausdruck ‘Ruckholanspruch’ bisher nicht als juristischen Terminus, kennt solche Anspruche der Sache nach aber durchaus. In einer ganzen Reihe von Situationen koennen bestimmte Personen vollgultige Verfugungen des Rechtsinhabers zugunsten Dritter noch erhebliche Zeit spater wieder ruckgangig machen und etwa ubertragene Gegenstande von dem Dritten zuruckholen. Dogmatisch unterscheiden sich Anspruche dieser Art deutlich von allen anderen Anspruchen wie etwa Vertrags-, Delikts-, Bereicherungs-, Unterhalts- oder Erbschaftsanspruchen. Der bekannteste und praktisch wichtigste Fall ist die Anfechtung vorinsolvenzlicher Verfugungen des Insolvenzschuldners. Ganz ahnliche, in der Praxis durchaus relevante Ruckholmoeglichkeiten bestehen jedoch auch im Bereich des Familien- und Erbrechts sowie bei der Glaubigeranfechtung. All diese Ruckholanspruche sind im Einzelnen recht unterschiedlich geregelt, obwohl das Regelungsproblem im Kern identisch ist. Es liegt nahe zu fragen, ob hier nicht ein einheitlich gestalteter Anspruch zugrundeliegt oder jedenfalls zugrundegelegt werden sollte.
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Das deutsche Recht verwendet den Ausdruck ‘Ruckholanspruch’ bisher nicht als juristischen Terminus, kennt solche Anspruche der Sache nach aber durchaus. In einer ganzen Reihe von Situationen koennen bestimmte Personen vollgultige Verfugungen des Rechtsinhabers zugunsten Dritter noch erhebliche Zeit spater wieder ruckgangig machen und etwa ubertragene Gegenstande von dem Dritten zuruckholen. Dogmatisch unterscheiden sich Anspruche dieser Art deutlich von allen anderen Anspruchen wie etwa Vertrags-, Delikts-, Bereicherungs-, Unterhalts- oder Erbschaftsanspruchen. Der bekannteste und praktisch wichtigste Fall ist die Anfechtung vorinsolvenzlicher Verfugungen des Insolvenzschuldners. Ganz ahnliche, in der Praxis durchaus relevante Ruckholmoeglichkeiten bestehen jedoch auch im Bereich des Familien- und Erbrechts sowie bei der Glaubigeranfechtung. All diese Ruckholanspruche sind im Einzelnen recht unterschiedlich geregelt, obwohl das Regelungsproblem im Kern identisch ist. Es liegt nahe zu fragen, ob hier nicht ein einheitlich gestalteter Anspruch zugrundeliegt oder jedenfalls zugrundegelegt werden sollte.