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Die gegenwartige Lehre schreibt dem Erbvertrag eine merkwurdige ‘Doppelnatur’ als Vereinigung von Vertrag und Verfugung von Todes wegen zu. In der Pandektenwissenschaft war die Konstruktion des Erbvertrags umstritten. Dagegen wird fur die klassische Naturrechtslehre - vor Savignys allgemeinem Vertragsbegriff - kein Problem einer Einordnung des Erbvertrags mit allgemeinen Begriffen des (Zivil-)Rechts berichtet. Jan Ulrich untersucht, wie der Erbvertrag in klassischer Naturrechtslehre, historischer Rechtsschule und Pandektenwissenschaft sowie in der Zivilrechtslehre des 20. und fruhen 21. Jahrhunderts in das (Zivil-)Rechtssystem eingeordnet werden konnte bzw. eingeordnet wird. Dabei legt er eine eingehende Analyse des jeweiligen Vertragsbegriffs zugrunde und gewinnt dadurch Erkenntnisse nicht nur fur eine Geschichte des Erbvertrags, sondern auch fur die Geschichte eines allgemeinen Vertragsbegriffs.
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Die gegenwartige Lehre schreibt dem Erbvertrag eine merkwurdige ‘Doppelnatur’ als Vereinigung von Vertrag und Verfugung von Todes wegen zu. In der Pandektenwissenschaft war die Konstruktion des Erbvertrags umstritten. Dagegen wird fur die klassische Naturrechtslehre - vor Savignys allgemeinem Vertragsbegriff - kein Problem einer Einordnung des Erbvertrags mit allgemeinen Begriffen des (Zivil-)Rechts berichtet. Jan Ulrich untersucht, wie der Erbvertrag in klassischer Naturrechtslehre, historischer Rechtsschule und Pandektenwissenschaft sowie in der Zivilrechtslehre des 20. und fruhen 21. Jahrhunderts in das (Zivil-)Rechtssystem eingeordnet werden konnte bzw. eingeordnet wird. Dabei legt er eine eingehende Analyse des jeweiligen Vertragsbegriffs zugrunde und gewinnt dadurch Erkenntnisse nicht nur fur eine Geschichte des Erbvertrags, sondern auch fur die Geschichte eines allgemeinen Vertragsbegriffs.