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Hinsichtlich der Bekampfung von Computerkriminalitat besteht bei den beteiligten Akteuren Einigkeit, dass durch das regelmassige Auseinanderfallen von Tat- und Erfolgsort nicht nur eine grenzuberschreitende Kooperation der Strafverfolgungsbehoerden, sondern auch die Harmonisierung des materiellen Strafrechts erforderlich ist. Art. 83 Abs. 1 AEUV bietet im Regelungsbereich der Europaischen Union dafur die notwendige gesetzliche Grundlage. Adrian Haase setzt sich umfassend mit den verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und strafrechtlichen Grundlagen der Kompetenzverteilung zwischen den Nationalstaaten und der Europaischen Union auseinander und entwickelt dazu einen netzwerkspezifischen Computerkriminalitatsbegriff. Die gewonnenen Erkenntnisse bieten Leitlinien fur zukunftige Legislativakte sowie exekutive Kooperationsmechanismen, die auch fur weitere transnationale Kriminalitatsbereiche nutzbar gemacht werden koennen.
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Hinsichtlich der Bekampfung von Computerkriminalitat besteht bei den beteiligten Akteuren Einigkeit, dass durch das regelmassige Auseinanderfallen von Tat- und Erfolgsort nicht nur eine grenzuberschreitende Kooperation der Strafverfolgungsbehoerden, sondern auch die Harmonisierung des materiellen Strafrechts erforderlich ist. Art. 83 Abs. 1 AEUV bietet im Regelungsbereich der Europaischen Union dafur die notwendige gesetzliche Grundlage. Adrian Haase setzt sich umfassend mit den verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und strafrechtlichen Grundlagen der Kompetenzverteilung zwischen den Nationalstaaten und der Europaischen Union auseinander und entwickelt dazu einen netzwerkspezifischen Computerkriminalitatsbegriff. Die gewonnenen Erkenntnisse bieten Leitlinien fur zukunftige Legislativakte sowie exekutive Kooperationsmechanismen, die auch fur weitere transnationale Kriminalitatsbereiche nutzbar gemacht werden koennen.