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Was waren Gerichte ohne das Gesetz? Im verfassungsrechtlichen Diskurs unter dem Grundgesetz ist mitunter eine gewisse Skepsis gegenuber den Kompetenzen der Rechtsprechung auszumachen. Weitgehend ungeklart ist die Frage, ob auch ihr gegenuber der so genannte allgemeine Vorbehalt des Gesetzes gilt. Dieses Instrument besagt, dass die Verwaltung - jedenfalls in wesentlichen Fragen - keine eigenen Entscheidungen treffen darf, sondern auf eine Vorentscheidung des Gesetzgebers angewiesen ist. Teilweise wird verlangt, diesen Grundsatz auch auf die Gerichte anzuwenden. Gerade auf Grund ihrer besonders kargen demokratischen Legitimation seien auch sie stets auf eine gesetzliche Grundlage angewiesen, sobald es um wesentliche Fragen geht. Vor dem Hintergrund historischer und rechtsanwendungstheoretischer UEberlegungen begegnet Philipp Lassahn solchen Ansatzen und stellt dabei auch die Vorstellung eines verfassungsrechtlich gebotenen Legitimationsniveaus in Frage.
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Was waren Gerichte ohne das Gesetz? Im verfassungsrechtlichen Diskurs unter dem Grundgesetz ist mitunter eine gewisse Skepsis gegenuber den Kompetenzen der Rechtsprechung auszumachen. Weitgehend ungeklart ist die Frage, ob auch ihr gegenuber der so genannte allgemeine Vorbehalt des Gesetzes gilt. Dieses Instrument besagt, dass die Verwaltung - jedenfalls in wesentlichen Fragen - keine eigenen Entscheidungen treffen darf, sondern auf eine Vorentscheidung des Gesetzgebers angewiesen ist. Teilweise wird verlangt, diesen Grundsatz auch auf die Gerichte anzuwenden. Gerade auf Grund ihrer besonders kargen demokratischen Legitimation seien auch sie stets auf eine gesetzliche Grundlage angewiesen, sobald es um wesentliche Fragen geht. Vor dem Hintergrund historischer und rechtsanwendungstheoretischer UEberlegungen begegnet Philipp Lassahn solchen Ansatzen und stellt dabei auch die Vorstellung eines verfassungsrechtlich gebotenen Legitimationsniveaus in Frage.