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137 StPO garantiert dem Angeklagten ein uneingeschranktes Recht auf Beistand eines Verteidigers und somit auch die Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Dieses Recht des Angeklagten wird faktisch durch die Terminierung der Hauptverhandlung eingeschrankt. Die Rechtsprechung geht von einer in 213 StPO normierten Terminshoheit des Vorsitzenden aus und versteht 228 Abs. 2 StPO als Einschrankung des 137 StPO fur die Terminierung und Vertagung der Hauptverhandlung. Francis Kasten gibt eine UEbersicht uber die umfangreiche Rechtsprechung und untersucht, ob die Terminierungspraxis mit den Grundrechten des Angeklagten in Einklang zu bringen ist. Dazu werden Aspekte wie die Zumutbarkeit der Selbstverteidigung, das Beschleunigungsgebot und Belange der Strafrechtspflege genauer betrachtet. Die Arbeit bietet zudem eine bisher in der Strafrechtswissenschaft fehlende systematische Auslegung von 213 StPO und 228 Abs. 2 StPO.
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137 StPO garantiert dem Angeklagten ein uneingeschranktes Recht auf Beistand eines Verteidigers und somit auch die Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Dieses Recht des Angeklagten wird faktisch durch die Terminierung der Hauptverhandlung eingeschrankt. Die Rechtsprechung geht von einer in 213 StPO normierten Terminshoheit des Vorsitzenden aus und versteht 228 Abs. 2 StPO als Einschrankung des 137 StPO fur die Terminierung und Vertagung der Hauptverhandlung. Francis Kasten gibt eine UEbersicht uber die umfangreiche Rechtsprechung und untersucht, ob die Terminierungspraxis mit den Grundrechten des Angeklagten in Einklang zu bringen ist. Dazu werden Aspekte wie die Zumutbarkeit der Selbstverteidigung, das Beschleunigungsgebot und Belange der Strafrechtspflege genauer betrachtet. Die Arbeit bietet zudem eine bisher in der Strafrechtswissenschaft fehlende systematische Auslegung von 213 StPO und 228 Abs. 2 StPO.