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Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 werden in Deutschland private Kapitalertrage grundsatzlich aus der allgemeinen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen und einem besonderen Proportionaltarif unterworfen. Verfahrenstechnisch flankiert wird diese Sonderbehandlung durch einen abgeltenden Quellensteuereinbehalt. Entgegen ursprunglich ambitionierteren Planen war diese sog. Abgeltungsteuer vom Gesetzgeber nicht als systemkonformer Bestandteil einer grundlegenden Reform hin zu einer dualen Einkommensteuer konzipiert. Ihre Einfuhrung war vielmehr wesentlich motiviert durch das Bestreben, der Hinterziehung von Einkommensteuer auf private Kapitalertrage in Gestalt der nicht deklarierten Auslandsanlage von Kapitalvermoegen entgegenzuwirken. Joachim Englisch analysiert die verfassungsrechtliche Tragfahigkeit dieses und weiterer fur die Abgeltungsteuer vorgebrachter Rechtfertigungsgrunde. Er gelangt dabei zu der Erkenntnis, dass die Privilegierung der Kapitalertrage im Lichte der jungeren, signifikanten Fortschritte beim internationalen Informationsaustausch zu privaten Finanzkonten nicht mehr haltbar ist.
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Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 werden in Deutschland private Kapitalertrage grundsatzlich aus der allgemeinen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen und einem besonderen Proportionaltarif unterworfen. Verfahrenstechnisch flankiert wird diese Sonderbehandlung durch einen abgeltenden Quellensteuereinbehalt. Entgegen ursprunglich ambitionierteren Planen war diese sog. Abgeltungsteuer vom Gesetzgeber nicht als systemkonformer Bestandteil einer grundlegenden Reform hin zu einer dualen Einkommensteuer konzipiert. Ihre Einfuhrung war vielmehr wesentlich motiviert durch das Bestreben, der Hinterziehung von Einkommensteuer auf private Kapitalertrage in Gestalt der nicht deklarierten Auslandsanlage von Kapitalvermoegen entgegenzuwirken. Joachim Englisch analysiert die verfassungsrechtliche Tragfahigkeit dieses und weiterer fur die Abgeltungsteuer vorgebrachter Rechtfertigungsgrunde. Er gelangt dabei zu der Erkenntnis, dass die Privilegierung der Kapitalertrage im Lichte der jungeren, signifikanten Fortschritte beim internationalen Informationsaustausch zu privaten Finanzkonten nicht mehr haltbar ist.