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Materielles und Prozessrecht greifen im Verwaltungsrecht aufs Engste ineinander. Massstabe sowie Rechtswidrigkeitsfolgen werden meist aus der Perspektive des gerichtlichen Rechtschutzes entwickelt und entlang der Rechtschutzformen dargestellt. Trotz dieses prozessualen Fokus herrscht in der Wissenschaft ein aus dem Zivilrecht ubernommenes Paradigma, nach dem das Prozessrecht keine selbstandig gestaltenden Wirkungen haben kann. Diesem Anspruchsmodell setzt Johannes Buchheim auf Grundlage einer theoretischen Untersuchung und teilweisen Neujustierung der Grundbegriffe actio, Anspruch und subjektives Recht eine aktionenrechtliche Perspektive entgegen, die der prozessualen Orientierung und positivrechtlichen Fassung des Verwaltungsrechts eher gerecht wird. Die dogmatischen Folgen dieser Neuorientierung reichen von der adaquaten Rekonstruktion der Anfechtungsklage uber Fragen der reformatio in peius bis hin zu Grundlagen unseres Verstandnisses der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie.
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Materielles und Prozessrecht greifen im Verwaltungsrecht aufs Engste ineinander. Massstabe sowie Rechtswidrigkeitsfolgen werden meist aus der Perspektive des gerichtlichen Rechtschutzes entwickelt und entlang der Rechtschutzformen dargestellt. Trotz dieses prozessualen Fokus herrscht in der Wissenschaft ein aus dem Zivilrecht ubernommenes Paradigma, nach dem das Prozessrecht keine selbstandig gestaltenden Wirkungen haben kann. Diesem Anspruchsmodell setzt Johannes Buchheim auf Grundlage einer theoretischen Untersuchung und teilweisen Neujustierung der Grundbegriffe actio, Anspruch und subjektives Recht eine aktionenrechtliche Perspektive entgegen, die der prozessualen Orientierung und positivrechtlichen Fassung des Verwaltungsrechts eher gerecht wird. Die dogmatischen Folgen dieser Neuorientierung reichen von der adaquaten Rekonstruktion der Anfechtungsklage uber Fragen der reformatio in peius bis hin zu Grundlagen unseres Verstandnisses der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie.