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Unter dem Begriff der sogenannten Geschaftsherrenhaftung diskutiert Dorothee Lang, ob und wann vorgesetzte Leitungspersonen fur das Fehlverhalten unterstellter Mitarbeiter einzustehen haben. Angeknupft wird dabei an das Unterlassen von Aufsichtsmassnahmen. Wahrend die bisherige Diskussion ausschliesslich den Bereich der Privatwirtschaft im Blick hatte, nimmt die Autorin nun Fuhrungspersonen der oeffentlichen Verwaltung unter die Lupe. Dabei berucksichtigt sie, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integritat und die Funktionsfahigkeit der oeffentlichen Verwaltung eigenstandigem strafrechtlichem Schutz unterliegt. Um zu klaren, ob die bestehenden Sanktionsmoeglichkeiten einem umfassenden Rechtsguterschutz genugen, werden insbesondere 357 Abs. 1 Var. 3 StGB, eine Unterlassensstrafbarkeit i.V.m. 13 Abs. 1 StGB, eine Ahndung nach 130 OWiG sowie disziplinarische Massnahmen gegenubergestellt.
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Unter dem Begriff der sogenannten Geschaftsherrenhaftung diskutiert Dorothee Lang, ob und wann vorgesetzte Leitungspersonen fur das Fehlverhalten unterstellter Mitarbeiter einzustehen haben. Angeknupft wird dabei an das Unterlassen von Aufsichtsmassnahmen. Wahrend die bisherige Diskussion ausschliesslich den Bereich der Privatwirtschaft im Blick hatte, nimmt die Autorin nun Fuhrungspersonen der oeffentlichen Verwaltung unter die Lupe. Dabei berucksichtigt sie, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integritat und die Funktionsfahigkeit der oeffentlichen Verwaltung eigenstandigem strafrechtlichem Schutz unterliegt. Um zu klaren, ob die bestehenden Sanktionsmoeglichkeiten einem umfassenden Rechtsguterschutz genugen, werden insbesondere 357 Abs. 1 Var. 3 StGB, eine Unterlassensstrafbarkeit i.V.m. 13 Abs. 1 StGB, eine Ahndung nach 130 OWiG sowie disziplinarische Massnahmen gegenubergestellt.