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Die Debatte um die Schutzfahigkeit gedanklicher Inhalte nach UrhG wird seit Langem lebhaft gefuhrt. Phillip Hofmann fokussiert mit dem Computerspielsystem einen potenziellen Schutzgegenstand von grosser praktischer Bedeutung: Das Spielsystem eines Computerspiels ist oft dessen wesentliches Qualitatsmerkmal und bedeutender Faktor der Kundenbindung. Ist es vor diesem Hintergrund zulassig, das erfolgreiche Spielsystem der Konkurrenz zu ubernehmen, um es eingekleidet in eine andere audiovisuelle Darstellung und auf Basis eines neu geschriebenen Programms zu vermarkten? In Zusammenhang mit dieser zentralen Frage diskutiert der Autor aus einer interdisziplinaren Perspektive zahlreiche Aspekte von grundsatzlicher Bedeutung: Ist ein Schutzrecht am Computerspielsystem wohlfahrtsoekonomisch uberhaupt wunschenswert? UEberzeugt die traditionelle Abgrenzung der schutzfahigen Form vom schutzlosen Inhalt gegenuber einer Abgrenzung von Idee und Ausdruck bei inhaltlich-konzeptionellem Werkschaffen? Behandelt das UrhG auf Unterhaltung angelegte Systeme anders als solche praktisch-funktionaler Art?
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Die Debatte um die Schutzfahigkeit gedanklicher Inhalte nach UrhG wird seit Langem lebhaft gefuhrt. Phillip Hofmann fokussiert mit dem Computerspielsystem einen potenziellen Schutzgegenstand von grosser praktischer Bedeutung: Das Spielsystem eines Computerspiels ist oft dessen wesentliches Qualitatsmerkmal und bedeutender Faktor der Kundenbindung. Ist es vor diesem Hintergrund zulassig, das erfolgreiche Spielsystem der Konkurrenz zu ubernehmen, um es eingekleidet in eine andere audiovisuelle Darstellung und auf Basis eines neu geschriebenen Programms zu vermarkten? In Zusammenhang mit dieser zentralen Frage diskutiert der Autor aus einer interdisziplinaren Perspektive zahlreiche Aspekte von grundsatzlicher Bedeutung: Ist ein Schutzrecht am Computerspielsystem wohlfahrtsoekonomisch uberhaupt wunschenswert? UEberzeugt die traditionelle Abgrenzung der schutzfahigen Form vom schutzlosen Inhalt gegenuber einer Abgrenzung von Idee und Ausdruck bei inhaltlich-konzeptionellem Werkschaffen? Behandelt das UrhG auf Unterhaltung angelegte Systeme anders als solche praktisch-funktionaler Art?