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Mit der Neufassung der EuGVVO wurden ein weiteres Mal die Hurden reduziert, die ein mitgliedstaatliches Urteil zu uberwinden hat, ehe es innerhalb der Europaischen Union vollstreckt werden kann. Gerichtliche Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, koennen nunmehr unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es dazu eines weiteren (Exequatur-)Verfahrens bedarf. Massgeblich fur die Beurteilung dieses Schrittes und einem moeglicherweise noch weitergehenden Verzicht auf jedwede zweitstaatliche Anpassung oder Kontrolle ist nach Ansicht des Autors - abseits rechtspolitischer Grabenkampfe und neben (angestrebten) Effizienzgewinnen - die Frage nach der (Un-)Verzichtbarkeit der bislang im Rahmen des Exequaturverfahrens verwirklichten Funktionen. Ihre Beantwortung erfordert die Analyse der Qualitat europaischen Rechtsschutzes sowie der Moeglichkeiten nationaler Fehlerkorrektur und fuhrt zu Folgefragen auf der Ebene des nationalen Vollstreckungsschutzes, z.B. nach der Existenz einer unionsweiten Vollstreckungsgegenklage.
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Mit der Neufassung der EuGVVO wurden ein weiteres Mal die Hurden reduziert, die ein mitgliedstaatliches Urteil zu uberwinden hat, ehe es innerhalb der Europaischen Union vollstreckt werden kann. Gerichtliche Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, koennen nunmehr unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es dazu eines weiteren (Exequatur-)Verfahrens bedarf. Massgeblich fur die Beurteilung dieses Schrittes und einem moeglicherweise noch weitergehenden Verzicht auf jedwede zweitstaatliche Anpassung oder Kontrolle ist nach Ansicht des Autors - abseits rechtspolitischer Grabenkampfe und neben (angestrebten) Effizienzgewinnen - die Frage nach der (Un-)Verzichtbarkeit der bislang im Rahmen des Exequaturverfahrens verwirklichten Funktionen. Ihre Beantwortung erfordert die Analyse der Qualitat europaischen Rechtsschutzes sowie der Moeglichkeiten nationaler Fehlerkorrektur und fuhrt zu Folgefragen auf der Ebene des nationalen Vollstreckungsschutzes, z.B. nach der Existenz einer unionsweiten Vollstreckungsgegenklage.