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Der Wandel der Berufung zu einer Fehlerkorrekturinstanz stoesst auch uber zehn Jahre nach dem Zivilprozessreformgesetz auf breite Kritik in Rechtsprechung und Wissenschaft. Das franzoesische Recht bildet mit dem double degre de juridiction einen Gegenpol zum deutschen Reformkonzept. Lars Bierschenk zieht einen historisch-dogmatischen Vergleich beider Rechtsmittelsysteme und leitet daraus Ergebnisse fur die Rechtsanwendung ab. Er legt dar, wie sich noch der deutsche historische Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts am franzoesischen appel des napoleonischen Code de procedure civile orientierte, und wie sich beide Rechtsmittelsysteme im Anschluss auseinanderentwickelt haben. Die deutschen und franzoesischen Rechtsmittel zweiter Instanz werden in Bezug zu ihrem jeweiligen prozessualen Umfeld gesetzt und unter den Aspekten des Streitwertes, der prozessualen Saumnis, der Rechtskraft und der richterlichen Verfahrensleitung analysiert. Besonderes Augenmerk legt der Autor auf die Frage nach der Zulassigkeit neuen Tatsachenvortrags und den bisweilen unzureichenden Schutz in sogenannten Bagatellsachen.
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Der Wandel der Berufung zu einer Fehlerkorrekturinstanz stoesst auch uber zehn Jahre nach dem Zivilprozessreformgesetz auf breite Kritik in Rechtsprechung und Wissenschaft. Das franzoesische Recht bildet mit dem double degre de juridiction einen Gegenpol zum deutschen Reformkonzept. Lars Bierschenk zieht einen historisch-dogmatischen Vergleich beider Rechtsmittelsysteme und leitet daraus Ergebnisse fur die Rechtsanwendung ab. Er legt dar, wie sich noch der deutsche historische Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts am franzoesischen appel des napoleonischen Code de procedure civile orientierte, und wie sich beide Rechtsmittelsysteme im Anschluss auseinanderentwickelt haben. Die deutschen und franzoesischen Rechtsmittel zweiter Instanz werden in Bezug zu ihrem jeweiligen prozessualen Umfeld gesetzt und unter den Aspekten des Streitwertes, der prozessualen Saumnis, der Rechtskraft und der richterlichen Verfahrensleitung analysiert. Besonderes Augenmerk legt der Autor auf die Frage nach der Zulassigkeit neuen Tatsachenvortrags und den bisweilen unzureichenden Schutz in sogenannten Bagatellsachen.