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Bei der Eigenverwaltung handelt es sich um ein alternatives Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner selbst mit der Unterstutzung eines Sachwalters fur die Durchfuhrung des Verfahrens zustandig ist. Seit der ESUG-Reform 2012 hat die Eigenverwaltung vor allem bei Unternehmensinsolvenz erheblich an Bedeutung gewonnen. Dominik Koenig geht der bislang weitgehend ungeklarten Frage nach, wie der Schuldner fur Pflichtverletzungen im Rahmen der Eigenverwaltung haftet. In der Praxis kommt dieser Frage erhebliche Bedeutung zu. Zum einen ist es evident, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung einem erheblichen Konflikt zwischen den Interessen der Glaubiger und seinen Eigeninteressen ausgesetzt ist. Zum anderen bestehen bei den Glaubigern nach wie vor Vorbehalte gegen die Eigenverwaltung, die sich nur durch eine funktionierende Haftung des Schuldners ausraumen lassen. Untersucht wird sowohl die Haftung bei der Eigenverwaltung von naturlichen Personen als auch bei der Eigenverwaltung von juristischen Personen, bei welcher neben der Haftung der schuldnerischen Gesellschaft auch die Haftung von deren Geschaftsleitern eine Rolle spielt.
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Bei der Eigenverwaltung handelt es sich um ein alternatives Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner selbst mit der Unterstutzung eines Sachwalters fur die Durchfuhrung des Verfahrens zustandig ist. Seit der ESUG-Reform 2012 hat die Eigenverwaltung vor allem bei Unternehmensinsolvenz erheblich an Bedeutung gewonnen. Dominik Koenig geht der bislang weitgehend ungeklarten Frage nach, wie der Schuldner fur Pflichtverletzungen im Rahmen der Eigenverwaltung haftet. In der Praxis kommt dieser Frage erhebliche Bedeutung zu. Zum einen ist es evident, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung einem erheblichen Konflikt zwischen den Interessen der Glaubiger und seinen Eigeninteressen ausgesetzt ist. Zum anderen bestehen bei den Glaubigern nach wie vor Vorbehalte gegen die Eigenverwaltung, die sich nur durch eine funktionierende Haftung des Schuldners ausraumen lassen. Untersucht wird sowohl die Haftung bei der Eigenverwaltung von naturlichen Personen als auch bei der Eigenverwaltung von juristischen Personen, bei welcher neben der Haftung der schuldnerischen Gesellschaft auch die Haftung von deren Geschaftsleitern eine Rolle spielt.