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Nach ublicher Lesart tritt die auf 31 BGB gestutzte Deliktshaftung juristischer Personen in zwei Spielarten auf: Begeht der Organwalter das Delikt eigenhandig, haftet die Koerperschaft im Wege des Schuldbeitritts. Wird dagegen eine Verkehrspflicht verletzt, setzt die Verantwortlichkeit direkt bei der Rechtsperson an. Dem stellt sich Jan-Erik Schirmer entschieden entgegen. Er weist nach, wie die herrschende Doktrin zwar den Fortschritt predigt, sich dabei aber auf uberkommene Autoritaten stutzt und noch immer mit einem Bein im 19. Jahrhundert verharrt. Alternativ entwickelt der Autor im Spannungsfeld von Delikts- und Gesellschaftsrecht das Modell eines einheitlichen Koerperschaftsdelikts: 31 BGB konzentriert die Haftung auf die juristische Person, das Organ haftet nur in Sonderfallen. Diese Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2015 des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universitat Berlin ausgezeichnet.
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Nach ublicher Lesart tritt die auf 31 BGB gestutzte Deliktshaftung juristischer Personen in zwei Spielarten auf: Begeht der Organwalter das Delikt eigenhandig, haftet die Koerperschaft im Wege des Schuldbeitritts. Wird dagegen eine Verkehrspflicht verletzt, setzt die Verantwortlichkeit direkt bei der Rechtsperson an. Dem stellt sich Jan-Erik Schirmer entschieden entgegen. Er weist nach, wie die herrschende Doktrin zwar den Fortschritt predigt, sich dabei aber auf uberkommene Autoritaten stutzt und noch immer mit einem Bein im 19. Jahrhundert verharrt. Alternativ entwickelt der Autor im Spannungsfeld von Delikts- und Gesellschaftsrecht das Modell eines einheitlichen Koerperschaftsdelikts: 31 BGB konzentriert die Haftung auf die juristische Person, das Organ haftet nur in Sonderfallen. Diese Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2015 des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universitat Berlin ausgezeichnet.