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Die Normen des Brusseler UEbereinkommens (EuGVUE) und seines Nachfolgers, der Brussel-I-Verordnung (EuGVVO), bilden mit ihren Regelungen zu Fragen der Zustandigkeit und Anerkennung seit Jahrzehnten den Kernbestand des europaischen Zivilverfahrensrechts. Deren Auslegung ist dem Europaischen Gerichtshof anvertraut, der sich dabei regelmassig auf das Prinzip der Rechtssicherheit beruft. Ist dieses Argument tragfahig? Johannes Schmidt untersucht unter verschiedenen Blickwinkeln, ob und inwieweit der EuGH Rechtssicherheit erreicht. Dabei fragt er einerseits nach der Berechenbarkeit der Rechtsprechung des EuGH, andererseits nach den Folgen der vom EuGH gewonnenen Ergebnisse fur die Rechtsanwender. Die Analyse mundet in ein kritisches Fazit, an das sich die Suche nach Erklarungen und Verbesserungsmoeglichkeiten, insbesondere stilistischer Art, anschliesst.
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Die Normen des Brusseler UEbereinkommens (EuGVUE) und seines Nachfolgers, der Brussel-I-Verordnung (EuGVVO), bilden mit ihren Regelungen zu Fragen der Zustandigkeit und Anerkennung seit Jahrzehnten den Kernbestand des europaischen Zivilverfahrensrechts. Deren Auslegung ist dem Europaischen Gerichtshof anvertraut, der sich dabei regelmassig auf das Prinzip der Rechtssicherheit beruft. Ist dieses Argument tragfahig? Johannes Schmidt untersucht unter verschiedenen Blickwinkeln, ob und inwieweit der EuGH Rechtssicherheit erreicht. Dabei fragt er einerseits nach der Berechenbarkeit der Rechtsprechung des EuGH, andererseits nach den Folgen der vom EuGH gewonnenen Ergebnisse fur die Rechtsanwender. Die Analyse mundet in ein kritisches Fazit, an das sich die Suche nach Erklarungen und Verbesserungsmoeglichkeiten, insbesondere stilistischer Art, anschliesst.