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Die Anwendung von Arbeitsrecht auf geschaftsfuhrende Organmitglieder ist bereits im nationalen Recht Gegenstand kontroverser Diskussionen. Weist das Verhaltnis zwischen Gesellschaft und Organmitglied einen Auslandsbezug auf, etwa durch den Sitz oder das Grundungsrecht der Gesellschaft, stellen sich ahnliche Fragen auf der Ebene des Internationalen Privatrechts. Hier zeigt sich, dass nicht jedem Sachverhalt von vornherein die deutsche Sichtweise einer strikten Trennung von arbeits-/dienstvertraglichem Anstellungs- und gesellschaftsrechtlichem Bestellungsverhaltnis zugrunde gelegt werden kann. Ein Vergleich mit dem englischen und franzoesischen Recht verdeutlicht die Notwendigkeit der Berucksichtigung anderer Rechtsordnungen. Neben allgemeinen kollisionsrechtlichen Aspekten werden bei der Untersuchung insbesondere die unionsrechtlichen Anforderungen an einen Individualarbeitsvertrag relevant.
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Die Anwendung von Arbeitsrecht auf geschaftsfuhrende Organmitglieder ist bereits im nationalen Recht Gegenstand kontroverser Diskussionen. Weist das Verhaltnis zwischen Gesellschaft und Organmitglied einen Auslandsbezug auf, etwa durch den Sitz oder das Grundungsrecht der Gesellschaft, stellen sich ahnliche Fragen auf der Ebene des Internationalen Privatrechts. Hier zeigt sich, dass nicht jedem Sachverhalt von vornherein die deutsche Sichtweise einer strikten Trennung von arbeits-/dienstvertraglichem Anstellungs- und gesellschaftsrechtlichem Bestellungsverhaltnis zugrunde gelegt werden kann. Ein Vergleich mit dem englischen und franzoesischen Recht verdeutlicht die Notwendigkeit der Berucksichtigung anderer Rechtsordnungen. Neben allgemeinen kollisionsrechtlichen Aspekten werden bei der Untersuchung insbesondere die unionsrechtlichen Anforderungen an einen Individualarbeitsvertrag relevant.