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Der Menschenwurdebegriff ist in den letzten Jahren in eine Krise geraten. Neben die Vorwurfe der Unklarheit und Beliebigkeit treten Aporien, die sich aus der Auslegung der Menschenwurdegarantie als eines speziellen Rechts neben und uber den weiteren Grundrechten ergeben. Das philosophische Unbehagen an der Menschenwurde als Rechtsprinzip wird dadurch noch verstarkt, dass diese uber die langste Zeit nicht als Rechtsbegriff, sondern als Grund von Pflichten gegen sich selbst verstanden wurde. Dem modernen rechtlichen Menschenwurdebegriff kommt dagegen die Rolle der Rechtsfundierung, dann aber auch diejenige einer deontologischen Schranke der Abwagbarkeit von Rechten gegeneinander zu. Markus Rothhaar zeigt hier im Ruckgriff auf Fichte und Hegel, wie diese beiden scheinbar heterogenen Rollen in einer anerkennungstheoretischen Grundlegung des Rechts widerspruchsfrei zusammengedacht werden koennen.
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Der Menschenwurdebegriff ist in den letzten Jahren in eine Krise geraten. Neben die Vorwurfe der Unklarheit und Beliebigkeit treten Aporien, die sich aus der Auslegung der Menschenwurdegarantie als eines speziellen Rechts neben und uber den weiteren Grundrechten ergeben. Das philosophische Unbehagen an der Menschenwurde als Rechtsprinzip wird dadurch noch verstarkt, dass diese uber die langste Zeit nicht als Rechtsbegriff, sondern als Grund von Pflichten gegen sich selbst verstanden wurde. Dem modernen rechtlichen Menschenwurdebegriff kommt dagegen die Rolle der Rechtsfundierung, dann aber auch diejenige einer deontologischen Schranke der Abwagbarkeit von Rechten gegeneinander zu. Markus Rothhaar zeigt hier im Ruckgriff auf Fichte und Hegel, wie diese beiden scheinbar heterogenen Rollen in einer anerkennungstheoretischen Grundlegung des Rechts widerspruchsfrei zusammengedacht werden koennen.