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Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung negativer Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Taters, der ein Delikt eigenhandig verwirklicht. Fur die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine naturliche Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine Zustandigkeit dafur begrunden lasst, und es gibt auch Grunde, fur ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zustandig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialitat). Solche Grunde liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder moege geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintater per se Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten fur kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zustandig zu machen. Das Ergebnis lasst sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen ubertragen, soweit die eigene Organisation hatte begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, UEbernahme). Bei positiven Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverlaufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets unmittelbar zustandig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.
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Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung negativer Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Taters, der ein Delikt eigenhandig verwirklicht. Fur die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine naturliche Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine Zustandigkeit dafur begrunden lasst, und es gibt auch Grunde, fur ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zustandig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialitat). Solche Grunde liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder moege geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintater per se Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten fur kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zustandig zu machen. Das Ergebnis lasst sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen ubertragen, soweit die eigene Organisation hatte begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, UEbernahme). Bei positiven Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverlaufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets unmittelbar zustandig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.