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Die Berucksichtigung des Zivilrechts bei der Anwendung strafrechtlicher Tatbestande ist etwa beim Diebstahl nach 242 StGB anerkannt. Diesen kann nur begehen, wer eine Sache wegnimmt, die nach zivilrechtlichen Vorschriften im Eigentum eines anderen steht und auf deren UEbereignung er keinen falligen und einredefreien Anspruch hat. Weist ein Sachverhalt Bezugspunkte nicht allein zur Rechtsordnung des strafenden Staates auf, stellt sich die Frage, inwieweit und nach welchem Massstab das (Internationale) Privatrecht einer ebenfalls beruhrten auslandischen Rechtsordnung uber diese Schnittstelle Eingang in seine strafrechtliche Beurteilung finden darf und soll. Anna-Maria Brutscher diskutiert hierzu unterschiedliche Loesungsansatze, deren praktische Konsequenzen an einem Beispielsfall aufgezeigt und die unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Grundsatze gegeneinander abgewogen werden. Diese legen den Ruckgriff auf auslandisches Privatrecht nahe und setzen ihm zugleich Grenzen.
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Die Berucksichtigung des Zivilrechts bei der Anwendung strafrechtlicher Tatbestande ist etwa beim Diebstahl nach 242 StGB anerkannt. Diesen kann nur begehen, wer eine Sache wegnimmt, die nach zivilrechtlichen Vorschriften im Eigentum eines anderen steht und auf deren UEbereignung er keinen falligen und einredefreien Anspruch hat. Weist ein Sachverhalt Bezugspunkte nicht allein zur Rechtsordnung des strafenden Staates auf, stellt sich die Frage, inwieweit und nach welchem Massstab das (Internationale) Privatrecht einer ebenfalls beruhrten auslandischen Rechtsordnung uber diese Schnittstelle Eingang in seine strafrechtliche Beurteilung finden darf und soll. Anna-Maria Brutscher diskutiert hierzu unterschiedliche Loesungsansatze, deren praktische Konsequenzen an einem Beispielsfall aufgezeigt und die unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Grundsatze gegeneinander abgewogen werden. Diese legen den Ruckgriff auf auslandisches Privatrecht nahe und setzen ihm zugleich Grenzen.