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Die Frage nach einer moeglichen Heilung eines fehlerhaften Rechtsgeschafts wirft sogleich die Frage nach der Endgultigkeit von deren Fehlerhaftigkeit auf. Denn obwohl die Zivilrechtsordnung bei einer Fehlerhaftigkeit eines Rechtsgeschafts jedenfalls im Grundsatz die fehlende Wirksamkeit oder die Moeglichkeit einer Aufhebung des Rechtsverhaltnisses vorsieht, werden diese Rechtsfolgen durch das Rechtsinstitut der Heilung teilweise erheblich eingeschrankt. Abgesehen von wenigen einzelnen Regelungen im allgemeinen Zivilrecht ist das Rechtsinstitut der Heilung nicht generell fur die gesamte Zivilrechtsordnung kodifiziert, findet sich aber in nahezu jedem Teilgebiet des Zivilrechts. Sebastian Mock untersucht das Konzept der Heilung anhand dieser einzelnen (besonderen) Regelungen und entwickelt aus diesen allgemeine Grundsatze fur die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschafte.
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Die Frage nach einer moeglichen Heilung eines fehlerhaften Rechtsgeschafts wirft sogleich die Frage nach der Endgultigkeit von deren Fehlerhaftigkeit auf. Denn obwohl die Zivilrechtsordnung bei einer Fehlerhaftigkeit eines Rechtsgeschafts jedenfalls im Grundsatz die fehlende Wirksamkeit oder die Moeglichkeit einer Aufhebung des Rechtsverhaltnisses vorsieht, werden diese Rechtsfolgen durch das Rechtsinstitut der Heilung teilweise erheblich eingeschrankt. Abgesehen von wenigen einzelnen Regelungen im allgemeinen Zivilrecht ist das Rechtsinstitut der Heilung nicht generell fur die gesamte Zivilrechtsordnung kodifiziert, findet sich aber in nahezu jedem Teilgebiet des Zivilrechts. Sebastian Mock untersucht das Konzept der Heilung anhand dieser einzelnen (besonderen) Regelungen und entwickelt aus diesen allgemeine Grundsatze fur die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschafte.