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Da das deutsche Strafverfahrensrecht eine allgemeine Sach-, jedoch keine allgemeine Verfahrensruge kennt, bedeutet die Zuordnung einer Gesetzesverletzung zum Verfahrensrecht eine erhebliche Mehrbelastung fur den Revisionsfuhrer. 344 Abs. 2 S. 2 StPO legt ihm auf, in seiner Revisionsbegrundungsschrift die Tatsachen zu benennen, die den Verfahrensmangel enthalten. Diesem normativen Verlangen gerecht zu werden, erweist sich fur viele Revisionsfuhrer als eine ausserordentlich grosse Herausforderung. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen von Sach- und Verfahrensruge besitzt damit eine erhebliche Praxisrelevanz. Dennoch ist es Wissenschaft und Praxis bislang nicht gelungen, eine dogmatisch saubere Formel zur Distinktion zwischen den beiden Rugekategorien zu benennen. Vielmehr begnugt man sich heute weitestgehend damit, dem Anwendungsbereich der Verfahrensruge die Regelungen zu unterstellen, die bestimmen, auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist . Sowohl die fehlende dogmatische Verankerung als auch die Unbestimmtheit dieser tradierten Formel geben Anlass dazu, sich auf die Suche nach einem alternativen Loesungsansatz zu begeben, welcher der praktischen Bedeutung der Abgrenzungsfrage auch in dogmatischer Hinsicht gerecht wird.
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Da das deutsche Strafverfahrensrecht eine allgemeine Sach-, jedoch keine allgemeine Verfahrensruge kennt, bedeutet die Zuordnung einer Gesetzesverletzung zum Verfahrensrecht eine erhebliche Mehrbelastung fur den Revisionsfuhrer. 344 Abs. 2 S. 2 StPO legt ihm auf, in seiner Revisionsbegrundungsschrift die Tatsachen zu benennen, die den Verfahrensmangel enthalten. Diesem normativen Verlangen gerecht zu werden, erweist sich fur viele Revisionsfuhrer als eine ausserordentlich grosse Herausforderung. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen von Sach- und Verfahrensruge besitzt damit eine erhebliche Praxisrelevanz. Dennoch ist es Wissenschaft und Praxis bislang nicht gelungen, eine dogmatisch saubere Formel zur Distinktion zwischen den beiden Rugekategorien zu benennen. Vielmehr begnugt man sich heute weitestgehend damit, dem Anwendungsbereich der Verfahrensruge die Regelungen zu unterstellen, die bestimmen, auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist . Sowohl die fehlende dogmatische Verankerung als auch die Unbestimmtheit dieser tradierten Formel geben Anlass dazu, sich auf die Suche nach einem alternativen Loesungsansatz zu begeben, welcher der praktischen Bedeutung der Abgrenzungsfrage auch in dogmatischer Hinsicht gerecht wird.