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Nach der Gesellschaft der Individuen die Gesellschaft der Organisationen , nach der Gesellschaft der Organisationen die Gesellschaft der Netzwerke ! So beschreibt Karl-Heinz Ladeur schlagwortartig die Selbsttransformation der Gesellschaft in den westlichen Landern der letzten hundertfunfzig Jahre. Der Untergang eines von monarchischer Reprasentationskraft bestimmten Staates fuhrte auch in den kontinentaleuropaischen Rechtssystemen seit dem spaten 19. Jahrhundert zu einer starkeren OEffnung fur eine Welt aus Relationen. Die uberkommenen subjektphilosophischen Transzendentalfiguren und vertikalen Begrundungsverhaltnisse werden durch horizontale Beziehungen erganzt und ersetzt, an denen zunachst primar Organisationen und Gruppen und heute mehr und mehr sich fortlaufend verandernde Netzwerke beteiligt sind. Auf diese gewandelte gesellschaftliche Situation muss sich das Recht einstellen. Es muss dazu die veranderte Rolle der Ungewissheit verarbeiten, die nicht langer im Sinne klassischer Rationalitatsvorstellungen durch die Gewinnung eines festen Grundes weitgehend beseitigt oder zumindest verdrangt werden kann. Gefordert ist die Anpassung des modernen Rechts an eine Netzwerklogik der relationalen Rationalitat, die in unterschiedlichen Feldern - Rechtstheorie, Rechtsmethodologie, Staatstheorie, Verfassungstheorie, Verwaltungsrecht usw. - zu operationalisieren ist.
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Nach der Gesellschaft der Individuen die Gesellschaft der Organisationen , nach der Gesellschaft der Organisationen die Gesellschaft der Netzwerke ! So beschreibt Karl-Heinz Ladeur schlagwortartig die Selbsttransformation der Gesellschaft in den westlichen Landern der letzten hundertfunfzig Jahre. Der Untergang eines von monarchischer Reprasentationskraft bestimmten Staates fuhrte auch in den kontinentaleuropaischen Rechtssystemen seit dem spaten 19. Jahrhundert zu einer starkeren OEffnung fur eine Welt aus Relationen. Die uberkommenen subjektphilosophischen Transzendentalfiguren und vertikalen Begrundungsverhaltnisse werden durch horizontale Beziehungen erganzt und ersetzt, an denen zunachst primar Organisationen und Gruppen und heute mehr und mehr sich fortlaufend verandernde Netzwerke beteiligt sind. Auf diese gewandelte gesellschaftliche Situation muss sich das Recht einstellen. Es muss dazu die veranderte Rolle der Ungewissheit verarbeiten, die nicht langer im Sinne klassischer Rationalitatsvorstellungen durch die Gewinnung eines festen Grundes weitgehend beseitigt oder zumindest verdrangt werden kann. Gefordert ist die Anpassung des modernen Rechts an eine Netzwerklogik der relationalen Rationalitat, die in unterschiedlichen Feldern - Rechtstheorie, Rechtsmethodologie, Staatstheorie, Verfassungstheorie, Verwaltungsrecht usw. - zu operationalisieren ist.