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Der europaische Erfullungsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO gehoert zu den wichtigsten Gerichtsstanden dieser Verordnung. Hannes Wais beleuchtet die Sondervorschrift des Erfullungsgerichtsstands fur Dienstleistungsvertrage in Art. 5 Nr. 1 lit. b 2. Spiegelstrich EuGVO. Dabei entwickelt er zunachst eine Kernthese, die sich an den Besonderheiten grenzuberschreitender Streitbeilegung orientiert und dem Autor als Prufungsmassstab und zugleich Richtschnur fur die Auslegung der Vorschrift dient. Die Vorschrift wird insbesondere im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich und die Methode ihrer Anwendung eingehend untersucht. Dabei wurdigt der Autor die etablierten Loesungsansatze von Rechtsprechung und Literatur zu den bekannten Problemfeldern der Regelung kritisch und entwickelt eigene Loesungsvorschlage (insbesondere im Hinblick auf die Methode der Bestimmung der zustandigen Gerichte). Ausserdem werden bislang unbehandelte Probleme angesprochen und einer Loesung zugefuhrt.
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Der europaische Erfullungsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO gehoert zu den wichtigsten Gerichtsstanden dieser Verordnung. Hannes Wais beleuchtet die Sondervorschrift des Erfullungsgerichtsstands fur Dienstleistungsvertrage in Art. 5 Nr. 1 lit. b 2. Spiegelstrich EuGVO. Dabei entwickelt er zunachst eine Kernthese, die sich an den Besonderheiten grenzuberschreitender Streitbeilegung orientiert und dem Autor als Prufungsmassstab und zugleich Richtschnur fur die Auslegung der Vorschrift dient. Die Vorschrift wird insbesondere im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich und die Methode ihrer Anwendung eingehend untersucht. Dabei wurdigt der Autor die etablierten Loesungsansatze von Rechtsprechung und Literatur zu den bekannten Problemfeldern der Regelung kritisch und entwickelt eigene Loesungsvorschlage (insbesondere im Hinblick auf die Methode der Bestimmung der zustandigen Gerichte). Ausserdem werden bislang unbehandelte Probleme angesprochen und einer Loesung zugefuhrt.