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Mit Erlass der Verordnungen zum IPR der vertraglichen und ausservertraglichen Schuldverhaltnisse wurde der Problematik der sog. Eingriffsnormen eine europaischeDimension gegeben, die Andreas Koehler einer umfassenden und neue Wege beschreitenden Analyse unterzieht. Er kommt hierbei - entgegen der herkoemmlichen Auffassung - zu dem Schluss, dass der auf in- und auslandische Eingriffsnormen bezogene kollisionsrechtliche Anwendungsbefehl nunmehr vollumfanglich europaischem Recht zu entnehmen ist. Auf dieser Grundlage errichtet er ein konsequentes System der Eingriffsnormen, welches eine koharente kollisionsrechtliche Behandlung solcher Bestimmungen im europaischen IPR unter Beachtung des europaischen Entscheidungseinklangs ermoeglicht. Wichtige Konsequenzen aus dem im Rahmen seiner Arbeit entwickelten Ansatz sind eine vollstandigen Prufungskompetenz des EuGH hinsichtlich des auf in- und auslandische Eingriffsnormen bezogenen kollisionsrechtlichen Anwendungsbefehls sowie eine umfassende Anwendungspflicht dritt- und mitgliedstaatlicher Eingriffsnormen.
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Mit Erlass der Verordnungen zum IPR der vertraglichen und ausservertraglichen Schuldverhaltnisse wurde der Problematik der sog. Eingriffsnormen eine europaischeDimension gegeben, die Andreas Koehler einer umfassenden und neue Wege beschreitenden Analyse unterzieht. Er kommt hierbei - entgegen der herkoemmlichen Auffassung - zu dem Schluss, dass der auf in- und auslandische Eingriffsnormen bezogene kollisionsrechtliche Anwendungsbefehl nunmehr vollumfanglich europaischem Recht zu entnehmen ist. Auf dieser Grundlage errichtet er ein konsequentes System der Eingriffsnormen, welches eine koharente kollisionsrechtliche Behandlung solcher Bestimmungen im europaischen IPR unter Beachtung des europaischen Entscheidungseinklangs ermoeglicht. Wichtige Konsequenzen aus dem im Rahmen seiner Arbeit entwickelten Ansatz sind eine vollstandigen Prufungskompetenz des EuGH hinsichtlich des auf in- und auslandische Eingriffsnormen bezogenen kollisionsrechtlichen Anwendungsbefehls sowie eine umfassende Anwendungspflicht dritt- und mitgliedstaatlicher Eingriffsnormen.