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Mit der Kodifikation des Art. 14 Rom II-VO hat der europaische Gesetzgeber die Voraussetzungen fur die Ausubung der Parteiautonomie im Bereich der ausservertraglichen Schuldverhaltnisse europarechtlich harmonisiert. Mit ihr sollen die Grundlagen geschaffen werden, um die Prozessfuhrung im In- und Ausland bei grenzuberschreitenden Streitigkeiten zu vereinfachen. Die Parteien koennen danach grundsatzlich das Sachrecht frei wahlen, welches uber ein bestehendes oder kunftiges ausservertragliches Schuldverhaltnis entscheiden soll. Art. 14 Rom II-VO erhalt damit neue Bedeutung fur die Rechtspraxis. Andreas Vogeler untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswahlvereinbarung geschlossen werden kann und zeigt weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf.
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Mit der Kodifikation des Art. 14 Rom II-VO hat der europaische Gesetzgeber die Voraussetzungen fur die Ausubung der Parteiautonomie im Bereich der ausservertraglichen Schuldverhaltnisse europarechtlich harmonisiert. Mit ihr sollen die Grundlagen geschaffen werden, um die Prozessfuhrung im In- und Ausland bei grenzuberschreitenden Streitigkeiten zu vereinfachen. Die Parteien koennen danach grundsatzlich das Sachrecht frei wahlen, welches uber ein bestehendes oder kunftiges ausservertragliches Schuldverhaltnis entscheiden soll. Art. 14 Rom II-VO erhalt damit neue Bedeutung fur die Rechtspraxis. Andreas Vogeler untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswahlvereinbarung geschlossen werden kann und zeigt weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf.