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Elke Herrmann untersucht vier elementare Bereiche des Sachenrechts. Die zentrale und uberzeitliche Einrichtung des Eigentums ist pragend fur das Privatrecht und die Rechtsordnung im Ganzen und wie wenige andere Rechtsinstitute Gegenstand auch ausserrechtlicher Betrachtungen. Die Autorin stellt dieses in seiner Bedeutung, Ausgestaltung, seinen rechtshistorischen Entwicklungen und angeblichen heutigen Wandlungen dar und charakterisiert es. Von gleich fundamentaler Bedeutung ist der Besitz. Er ist seit jeher eines der schwierigsten Privatrechtsinstitute. Bisher ungeloeste Fragen koennten nach Auffassung der Autorin besser durch starkere Beachtung der anerkannten Regeln der Methodik beantwortet werden. Fallen Eigentum und Besitz, an sich zusammengehoerig, auseinander, kann das Eigentumer-Besitzer-Verhaltnis entstehen. Hier geht es Elke Herrmann darum, die Grundstrukturen freizulegen, die von den durch Literatur und Judikatur geschaffenen ‘Schichten’ uberdeckt werden. Die beschrankten Sachenrechte werden unter dem besonderen Aspekt untersucht, den Anton Menger dem Eigentum zugeschrieben hat und wonach das Sachenrecht Nichts als eine vollstandige Entfaltung des Privateigentums sei.
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Elke Herrmann untersucht vier elementare Bereiche des Sachenrechts. Die zentrale und uberzeitliche Einrichtung des Eigentums ist pragend fur das Privatrecht und die Rechtsordnung im Ganzen und wie wenige andere Rechtsinstitute Gegenstand auch ausserrechtlicher Betrachtungen. Die Autorin stellt dieses in seiner Bedeutung, Ausgestaltung, seinen rechtshistorischen Entwicklungen und angeblichen heutigen Wandlungen dar und charakterisiert es. Von gleich fundamentaler Bedeutung ist der Besitz. Er ist seit jeher eines der schwierigsten Privatrechtsinstitute. Bisher ungeloeste Fragen koennten nach Auffassung der Autorin besser durch starkere Beachtung der anerkannten Regeln der Methodik beantwortet werden. Fallen Eigentum und Besitz, an sich zusammengehoerig, auseinander, kann das Eigentumer-Besitzer-Verhaltnis entstehen. Hier geht es Elke Herrmann darum, die Grundstrukturen freizulegen, die von den durch Literatur und Judikatur geschaffenen ‘Schichten’ uberdeckt werden. Die beschrankten Sachenrechte werden unter dem besonderen Aspekt untersucht, den Anton Menger dem Eigentum zugeschrieben hat und wonach das Sachenrecht Nichts als eine vollstandige Entfaltung des Privateigentums sei.