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Die praktisch relevante Grenzziehung der Wahlschuld zur elektiven Konkurrenz hat mit der Schuldrechtsreform wieder an Bedeutung gewonnen, was nicht zuletzt durch das Kauferwahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung ( 439 I BGB) belegt wird. Die Rechtsnatur der Glaubigerwahlrechte ist vor allem mithilfe der Wahlschuld ( 262 - 265 BGB) oder der gesetzlich nicht geregelten elektiven Konkurrenz zu ermitteln. Die Wahlschuld fuhrt (anders als die elektive Konkurrenz) z.B. zur grundsatzlichen Unwiderruflichkeit der Wahl; ferner kann der Schuldner dem Glaubiger, der die Wahl unterlasst, das Wahlrecht entziehen ( 264 II BGB). Abbas Samhat beleuchtet das Wesen der beiden Rechtsfiguren, zeigt die Schwachen der tradierten Abgrenzungskriterien auf und stellt ein neues Kriterium zur Diskussion, das zur Aufwertung der bis dato ‘unbeliebten’ Wahlschuld fuhrt: die Wahlpflicht des Wahlberechtigten.
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Die praktisch relevante Grenzziehung der Wahlschuld zur elektiven Konkurrenz hat mit der Schuldrechtsreform wieder an Bedeutung gewonnen, was nicht zuletzt durch das Kauferwahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung ( 439 I BGB) belegt wird. Die Rechtsnatur der Glaubigerwahlrechte ist vor allem mithilfe der Wahlschuld ( 262 - 265 BGB) oder der gesetzlich nicht geregelten elektiven Konkurrenz zu ermitteln. Die Wahlschuld fuhrt (anders als die elektive Konkurrenz) z.B. zur grundsatzlichen Unwiderruflichkeit der Wahl; ferner kann der Schuldner dem Glaubiger, der die Wahl unterlasst, das Wahlrecht entziehen ( 264 II BGB). Abbas Samhat beleuchtet das Wesen der beiden Rechtsfiguren, zeigt die Schwachen der tradierten Abgrenzungskriterien auf und stellt ein neues Kriterium zur Diskussion, das zur Aufwertung der bis dato ‘unbeliebten’ Wahlschuld fuhrt: die Wahlpflicht des Wahlberechtigten.