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In Zeiten zunehmender Europaisierung des Privatrechts wird die Kooperation zwischen dem EuGH und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Zivilprozess immer wichtiger. Dies wirft die Frage auf, ob das durch die Roemischen Vertrage geschaffene Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV heute noch in allen Einzelheiten zeitgemass ist. Als Mittel etwaiger Reformen kommen eine Verbesserung der Beteiligungsmoeglichkeiten der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, eine Verkurzung der Verfahrensdauer durch Schaffung zusatzlicher Spruchkoerper oder die Spezialisierung eines Spruchkoerpers in Betracht. Weiter in die Zukunft gedacht, muss bei der Diskussion berucksichtigt werden, welche Funktion dem EuGH bei der Anwendung und Fortentwicklung eines zu schaffenden einheitlichen Europaischen Vertragsrechts zugedacht ist, etwa die eines blossen Koordinators oder sogar die einer echten Revisionsinstanz.
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In Zeiten zunehmender Europaisierung des Privatrechts wird die Kooperation zwischen dem EuGH und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Zivilprozess immer wichtiger. Dies wirft die Frage auf, ob das durch die Roemischen Vertrage geschaffene Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV heute noch in allen Einzelheiten zeitgemass ist. Als Mittel etwaiger Reformen kommen eine Verbesserung der Beteiligungsmoeglichkeiten der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, eine Verkurzung der Verfahrensdauer durch Schaffung zusatzlicher Spruchkoerper oder die Spezialisierung eines Spruchkoerpers in Betracht. Weiter in die Zukunft gedacht, muss bei der Diskussion berucksichtigt werden, welche Funktion dem EuGH bei der Anwendung und Fortentwicklung eines zu schaffenden einheitlichen Europaischen Vertragsrechts zugedacht ist, etwa die eines blossen Koordinators oder sogar die einer echten Revisionsinstanz.