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Unsere Vorstellungen vom Verhaltnis von Staat und Kirche werden entscheidend von der Rechtsphilosophie des 18. und fruhen 19. Jahrhunderts bestimmt. Das epochepragende sakulare Naturrecht widmete sich staatskirchenrechtlichen Fragen im Teilgebiet des naturlichen Kirchenrechts . Dessen Anhanger leiteten aus ubergeordneten Vernunftgrunden Regeln ab, die - im Gegensatz zu den besonderen Rechtsordnungen einzelner Kirchen - fur alle Religionen Gultigkeit beanspruchten. Die Kirche galt einerseits als eine mit autonomen Befugnissen ausgestattete Gesellschaft; ihre Existenz im Staat machte sie andererseits zum Objekt staatlicher Hoheitsrechte. Das Spannungsverhaltnis von Gesellschaftsautonomie und Staatsaufsicht erlaubte die Legitimierung unterschiedlicher politischer Interessen: der Starkung der kirchlichen Unabhangigkeit oder des staatlichen Einflusses. Thomas Hahn untersucht den Wandel von Inhalten und Funktionen des naturlichen Kirchenrechts im Zeitraum von ca. 1680 bis 1850.
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Unsere Vorstellungen vom Verhaltnis von Staat und Kirche werden entscheidend von der Rechtsphilosophie des 18. und fruhen 19. Jahrhunderts bestimmt. Das epochepragende sakulare Naturrecht widmete sich staatskirchenrechtlichen Fragen im Teilgebiet des naturlichen Kirchenrechts . Dessen Anhanger leiteten aus ubergeordneten Vernunftgrunden Regeln ab, die - im Gegensatz zu den besonderen Rechtsordnungen einzelner Kirchen - fur alle Religionen Gultigkeit beanspruchten. Die Kirche galt einerseits als eine mit autonomen Befugnissen ausgestattete Gesellschaft; ihre Existenz im Staat machte sie andererseits zum Objekt staatlicher Hoheitsrechte. Das Spannungsverhaltnis von Gesellschaftsautonomie und Staatsaufsicht erlaubte die Legitimierung unterschiedlicher politischer Interessen: der Starkung der kirchlichen Unabhangigkeit oder des staatlichen Einflusses. Thomas Hahn untersucht den Wandel von Inhalten und Funktionen des naturlichen Kirchenrechts im Zeitraum von ca. 1680 bis 1850.