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Stefan Richter nimmt die jungere Rechtsprechung und die zugehoerigen Stellungnahmen im Schrifttum zur Frage der Schadensersatzhaftung fur fehlerhafte Sekundarmarktinformationen zum Anlass, die grundsatzliche Handhabung der delikts- und schadensrechtlichen Haftungskriterien bei Anwendung von 826 BGB und 249 BGB kritisch zu untersuchen. Insbesondere kommt der Frage, ob der getauschte und Schadensersatz verlangende Anleger auch bei pflichtgemasser Information in das betreffende Wertpapier investiert hatte, nach der Rechtsprechung grosse Bedeutung zu. Ausgehend von einer Untersuchung der Kriterien zur Feststellung des Kausalzusammenhangs hinterfragt Stefan Richter die Bedeutung hypothetischer Betrachtungen fur die Feststellung des Schadens und die Schadenszurechnung und beschaftigt sich mit dem subjektiven Tatbestand und der Sittenwidrigkeit. Dabei gelangt er zu einem korrigierten Verstandnis des 249 Abs. 1 BGB und einer reduzierten Bedeutung hypothetischer Betrachtungen fur die Schadenszurechnung.
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Stefan Richter nimmt die jungere Rechtsprechung und die zugehoerigen Stellungnahmen im Schrifttum zur Frage der Schadensersatzhaftung fur fehlerhafte Sekundarmarktinformationen zum Anlass, die grundsatzliche Handhabung der delikts- und schadensrechtlichen Haftungskriterien bei Anwendung von 826 BGB und 249 BGB kritisch zu untersuchen. Insbesondere kommt der Frage, ob der getauschte und Schadensersatz verlangende Anleger auch bei pflichtgemasser Information in das betreffende Wertpapier investiert hatte, nach der Rechtsprechung grosse Bedeutung zu. Ausgehend von einer Untersuchung der Kriterien zur Feststellung des Kausalzusammenhangs hinterfragt Stefan Richter die Bedeutung hypothetischer Betrachtungen fur die Feststellung des Schadens und die Schadenszurechnung und beschaftigt sich mit dem subjektiven Tatbestand und der Sittenwidrigkeit. Dabei gelangt er zu einem korrigierten Verstandnis des 249 Abs. 1 BGB und einer reduzierten Bedeutung hypothetischer Betrachtungen fur die Schadenszurechnung.