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Unkoerperliche, das heisst sinnlich nicht wahrnehmbare Guter bestimmen zunehmend unsere Welt. Zu ihnen zahlen nicht nur die klassischen Immaterialguter, wie etwa patentierbare Erfindungen oder urheberrechtlich schutzfahige Werke, sondern auch Energie, Informationen in Form von Daten oder Software und nicht zuletzt verkehrsfahige Forderungen in Gestalt entmaterialisierter Finanzmarktprodukte. Das BGB kennt als Gegenstand einer umfassenden rechtlichen Zuweisung nur koerperliche Guter, die als Sachen im Eigentum ihres Inhabers stehen. Unkoerperliche Guter werden zum Teil durch andere zivilrechtliche Normen wie etwa das Recht des geistigen Eigentums (Immaterialguterrecht) zugeordnet, zum Teil bleibt ihre Zuordnung aber auch ungeregelt. Das Recht der unkoerperlichen Guter ist damit mehr als das klassische Immaterialguterrecht. Was fehlt, ist ein ubergreifender Ansatz, der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen unkoerperlichen Guter ausleuchtet und auf dessen Grundlage sich moeglicherweise ein konsistentes dogmatisches Konzept entwickeln lasst. Er muss uber die Grenzen des geltenden deutschen Rechts hinausgehen, insbesondere die europaische Perspektive berucksichtigen, und sollte auch aktuellen Entwicklungen, die zur Entstehung neuer unkoerperlicher Guter wie beispielsweise virtueller Gegenstande fuhren, Rechnung tragen. Die Autoren der Beitrage dieses Bandes gehen erste Schritte auf dem langen Weg zur Konstruktion eines solchen Konzepts. Dabei zeigen sie moegliche Bausteine ebenso wie potentielle Sollbruchstellen auf.
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Unkoerperliche, das heisst sinnlich nicht wahrnehmbare Guter bestimmen zunehmend unsere Welt. Zu ihnen zahlen nicht nur die klassischen Immaterialguter, wie etwa patentierbare Erfindungen oder urheberrechtlich schutzfahige Werke, sondern auch Energie, Informationen in Form von Daten oder Software und nicht zuletzt verkehrsfahige Forderungen in Gestalt entmaterialisierter Finanzmarktprodukte. Das BGB kennt als Gegenstand einer umfassenden rechtlichen Zuweisung nur koerperliche Guter, die als Sachen im Eigentum ihres Inhabers stehen. Unkoerperliche Guter werden zum Teil durch andere zivilrechtliche Normen wie etwa das Recht des geistigen Eigentums (Immaterialguterrecht) zugeordnet, zum Teil bleibt ihre Zuordnung aber auch ungeregelt. Das Recht der unkoerperlichen Guter ist damit mehr als das klassische Immaterialguterrecht. Was fehlt, ist ein ubergreifender Ansatz, der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen unkoerperlichen Guter ausleuchtet und auf dessen Grundlage sich moeglicherweise ein konsistentes dogmatisches Konzept entwickeln lasst. Er muss uber die Grenzen des geltenden deutschen Rechts hinausgehen, insbesondere die europaische Perspektive berucksichtigen, und sollte auch aktuellen Entwicklungen, die zur Entstehung neuer unkoerperlicher Guter wie beispielsweise virtueller Gegenstande fuhren, Rechnung tragen. Die Autoren der Beitrage dieses Bandes gehen erste Schritte auf dem langen Weg zur Konstruktion eines solchen Konzepts. Dabei zeigen sie moegliche Bausteine ebenso wie potentielle Sollbruchstellen auf.