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Art. 4 der RL 1999/44/EG (Verbrauchsguterkaufrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU u.a. zur Einfuhrung einer Regelung zum Letztverkauferregress. Wahrend Deutschland sich bei der Umsetzung fur einen Regress entlang der Lieferkette entschieden und die Ruckgriffsmoeglichkeiten des jeweiligen Verkaufers gegenuber seinem direkten Lieferanten vereinfacht hat, verweist der franzoesische Gesetzgeber lediglich auf die principes du Code civil. Vor dem Hintergrund der immer wieder diskutierten Frage, ob die franzoesische action directe als Vorbild fur einen Direktanspruch des Letztverkaufers oder sogar des Verbrauchers gegen den Hersteller in Betracht kommt, untersucht Sabrina Salewski die Darstellung dieser Prinzipien , namlich die allgemeinen Gewahrleistungsvorschriften, die action directe sowie die action recursoire. Anschliessend analysiert sie prozessuale Besonderheiten in Frankreich auf ihren Vorbildcharakter hin.
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Art. 4 der RL 1999/44/EG (Verbrauchsguterkaufrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU u.a. zur Einfuhrung einer Regelung zum Letztverkauferregress. Wahrend Deutschland sich bei der Umsetzung fur einen Regress entlang der Lieferkette entschieden und die Ruckgriffsmoeglichkeiten des jeweiligen Verkaufers gegenuber seinem direkten Lieferanten vereinfacht hat, verweist der franzoesische Gesetzgeber lediglich auf die principes du Code civil. Vor dem Hintergrund der immer wieder diskutierten Frage, ob die franzoesische action directe als Vorbild fur einen Direktanspruch des Letztverkaufers oder sogar des Verbrauchers gegen den Hersteller in Betracht kommt, untersucht Sabrina Salewski die Darstellung dieser Prinzipien , namlich die allgemeinen Gewahrleistungsvorschriften, die action directe sowie die action recursoire. Anschliessend analysiert sie prozessuale Besonderheiten in Frankreich auf ihren Vorbildcharakter hin.