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Verfassungstheorie thematisiert ordnungspolitische Herausforderungen und verfassungspolitische Handlungsmoeglichkeiten, auf die eine konkrete Verfassung nur eine - von mehreren theoretisch moeglichen - historisch-kontingente Antwort ist. Ihre Funktionen sind vielfaltig: affirmativ die Vorverstandnisse und Selbstverstandlichkeiten des historischen Verfassungsgebers rekonstruierend, kritisch das je gegebene positive Verfassungsrecht hinterfragend und in seiner Relativitat analysierend, konstruktiv das uberkommene, die kulturellen Erfahrungen aufnehmende und verdichtende Verfassungsrecht weiterdenkend, legitimierend den Standort des positiven Verfassungsrechts in seiner Orientierung stiftenden Funktion neu zu bestimmen, zukunftsorientiert die Erzahlungen der Verfassung an gewandelte Problemlagen wie Sichtweisen anpassend. Verfassungstheorie fugt sich in bestehende Nischen im Gebaude rechtswissenschaftlicher Disziplinen. Sie ist weder Fortschreibung der hergebrachten Allgemeinen Staatslehre noch eine modernere Form von Verfassungslehre. Sie unterscheidet sich von Verfassungsrechtsdogmatik, insofern sie einen begrundenden Rekurs auf das positive Verfassungsrecht weder benoetigt noch zulasst. Verfassungstheorie ist nicht eine Zweigniederlassung der (allgemeinen) Rechtstheorie, sondern geht uber das Formale hinaus und thematisiert die inhaltliche Eigenart der Rechtsschicht Verfassung : sie nimmt die Bewegungsgesetze der Verfassung in den Blick und legt ihre Rechtfertigung wie Zukunftsfestigkeit im Formalen wie im Materiellen dar.
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Verfassungstheorie thematisiert ordnungspolitische Herausforderungen und verfassungspolitische Handlungsmoeglichkeiten, auf die eine konkrete Verfassung nur eine - von mehreren theoretisch moeglichen - historisch-kontingente Antwort ist. Ihre Funktionen sind vielfaltig: affirmativ die Vorverstandnisse und Selbstverstandlichkeiten des historischen Verfassungsgebers rekonstruierend, kritisch das je gegebene positive Verfassungsrecht hinterfragend und in seiner Relativitat analysierend, konstruktiv das uberkommene, die kulturellen Erfahrungen aufnehmende und verdichtende Verfassungsrecht weiterdenkend, legitimierend den Standort des positiven Verfassungsrechts in seiner Orientierung stiftenden Funktion neu zu bestimmen, zukunftsorientiert die Erzahlungen der Verfassung an gewandelte Problemlagen wie Sichtweisen anpassend. Verfassungstheorie fugt sich in bestehende Nischen im Gebaude rechtswissenschaftlicher Disziplinen. Sie ist weder Fortschreibung der hergebrachten Allgemeinen Staatslehre noch eine modernere Form von Verfassungslehre. Sie unterscheidet sich von Verfassungsrechtsdogmatik, insofern sie einen begrundenden Rekurs auf das positive Verfassungsrecht weder benoetigt noch zulasst. Verfassungstheorie ist nicht eine Zweigniederlassung der (allgemeinen) Rechtstheorie, sondern geht uber das Formale hinaus und thematisiert die inhaltliche Eigenart der Rechtsschicht Verfassung : sie nimmt die Bewegungsgesetze der Verfassung in den Blick und legt ihre Rechtfertigung wie Zukunftsfestigkeit im Formalen wie im Materiellen dar.