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Seit 1930 ordnet die Rechtsprechung das Valutaverhaltnis des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall als lebzeitige Schenkung ein. Diese stets umstrittene Rechtsprechung basiert massgeblich auf einer Konstruktion, die den Dritten vor dem Zugriff von Nachlassglaubigern schutzen sollte. Dieser Zweck entsprach zwar dem Willen des Gesetzgebers von 1900, ist aber durch neuere Entwicklungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht - zu nennen sind die Entscheidung BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 ff. und das Gesetz zum Pfandungsschutz der Altersvorsorge vom 26. Marz 2007 - obsolet geworden. Fabian Wall zeigt, dass diese Entwicklungen es ermoeglichen und gebieten, das Valutaverhaltnis in Zukunft als Forderungsvermachtnis einzuordnen, das - mit Ausnahme der aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht anwendbaren Formvorschriften - dem Erbrecht unterliegt.
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Seit 1930 ordnet die Rechtsprechung das Valutaverhaltnis des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall als lebzeitige Schenkung ein. Diese stets umstrittene Rechtsprechung basiert massgeblich auf einer Konstruktion, die den Dritten vor dem Zugriff von Nachlassglaubigern schutzen sollte. Dieser Zweck entsprach zwar dem Willen des Gesetzgebers von 1900, ist aber durch neuere Entwicklungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht - zu nennen sind die Entscheidung BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 ff. und das Gesetz zum Pfandungsschutz der Altersvorsorge vom 26. Marz 2007 - obsolet geworden. Fabian Wall zeigt, dass diese Entwicklungen es ermoeglichen und gebieten, das Valutaverhaltnis in Zukunft als Forderungsvermachtnis einzuordnen, das - mit Ausnahme der aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht anwendbaren Formvorschriften - dem Erbrecht unterliegt.