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Das UEbereinkommen uber den Zugang zu Informationen, die OEffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten , die sog. Aarhus-Konvention, sieht das Recht von Einzelnen und Umweltverbanden auf einen weiten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vor. Damit stellt es das deutsche Verwaltungsrecht vor beachtliche Herausforderungen, ist dieses doch durch strenge Zugangsvoraussetzungen und eine vergleichsweise geringe Bedeutung des Verfahrensrechts gepragt. Angela Schwerdtfeger untersucht, inwieweit die Anforderungen des voelkerrechtlichen Vertrages und des zu seiner Umsetzung ergangenen europaischen Richtlinienrechts im System des deutschen subjektiven Rechtsschutzes dogmatisch umgesetzt werden koennen. Dabei geht sie auch der Frage nach, ob das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz den voelker- und europarechtlichen Vorgaben ausreichend gerecht wird.
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Das UEbereinkommen uber den Zugang zu Informationen, die OEffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten , die sog. Aarhus-Konvention, sieht das Recht von Einzelnen und Umweltverbanden auf einen weiten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vor. Damit stellt es das deutsche Verwaltungsrecht vor beachtliche Herausforderungen, ist dieses doch durch strenge Zugangsvoraussetzungen und eine vergleichsweise geringe Bedeutung des Verfahrensrechts gepragt. Angela Schwerdtfeger untersucht, inwieweit die Anforderungen des voelkerrechtlichen Vertrages und des zu seiner Umsetzung ergangenen europaischen Richtlinienrechts im System des deutschen subjektiven Rechtsschutzes dogmatisch umgesetzt werden koennen. Dabei geht sie auch der Frage nach, ob das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz den voelker- und europarechtlichen Vorgaben ausreichend gerecht wird.